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Neben den bereits ausführlich besprochenen Neuerungen beim Gewinnfreibetrag, den Gesellschafterverrechnungskonten und in der Lohnverrechnung bringt das Budgetbegleitgesetz 2027–2028 sowie das steuerliche Umfeld der Jahre 2026 bis 2028 weitere wichtige Änderungen, die für Unternehmer, Immobilieneigentümer und Kapitalgesellschaften relevant sind.
Das Budgetbegleitgesetz 2027–2028 hat unmittelbar nach der Budgetrede des Finanzministers für Aufsehen gesorgt. Neben den steuerlichen Änderungen enthält es auch eine Reihe von Maßnahmen, die direkt die Personalverrechnung und die Lohnkosten betreffen. Für Unternehmen bedeutet das: Anpassungsbedarf in der Lohnverrechnung, erhöhter Verwaltungsaufwand und in vielen Fällen steigende Personalkosten.
Der Gesellschafter muss seine Schuld gegenüber der GmbH bis zum Bilanzstichtag ausgleichen. Alternativ kann bis zum Bilanzstichtag ein Darlehensvertrag abgeschlossen werden, der den Anforderungen der Angehörigen-Rechtsprechung entspricht.
Mit dem BBG 2027–2028 wird die Möglichkeit, den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag durch die Anschaffung von Wertpapieren zu decken, für die Jahre 2027 bis 2029 ersatzlos gestrichen. Das bedeutet: Wer in diesen drei Jahren den Gewinnfreibetrag über den Grundfreibetrag hinaus nutzen möchte, muss zwingend in körperliches, abnutzbares Anlagevermögen investieren.
Eine zentrale Neuerung betrifft die Anhebung der maßgeblichen Umsatzgrenze: Für bestimmte Branchen und Tätigkeiten – etwa Umsätze im Freien oder in Zusammenhang mit Hütten, Buschenschanken oder kleinen Kantinen – wurde die Schwelle für vereinfachte Regelungen von bisher 30.000 Euro auf 45.000 Euro erhöht.
Mit Wirkung ab 1. Juli 2026 wurde ein neuer Umsatzsteuersatz von 4,9 % für ausgewählte Grundnahrungsmittel eingeführt.
Mit dem Inkrafttreten des Betrugsbekämpfungsgesetzes 2025 ergeben sich wesentliche Änderungen im Finanzstrafrecht, die insbesondere für Unternehmer und Steuerpflichtige mit Verlustvorträgen von hoher Relevanz sind. Im Fokus steht dabei die Strafbarkeit unrichtig erklärter Verluste, die ab dem 1. 1. 2026 deutlich ausgeweitet wurde.
Die Steuerbefreiung zielt ursprünglich auf den klassischen „Häuslbauer“ ab. Der Gesetzgeber wollte vermeiden, dass die eigene Arbeitsleistung beim Bau eines Hauses später bei der Veräußerung steuerlich erfasst wird. Daher bleibt der Veräußerungsgewinn auf den Gebäudeanteil (nicht aber den Grundanteil) steuerfrei, wenn ein Gebäude tatsächlich selbst hergestellt wurde.
Die Zusammenarbeit von Zahnärzten nimmt stetig zu. Gemeinschaftspraxen, Ordinations- und Apparategemeinschaften, Jobsharing oder Gruppenpraxen sind in der Praxis weit verbreitet.
Am 19. November 2025 hat die OECD ein Update zum OECD-Musterkommentar veröffentlicht. Darin werden erstmals klare Regeln zur sogenannten Homeoffice-Betriebsstätte festgelegt.
Das Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 bringt ein umfassendes Maßnahmenpaket. Es ordnet steuerliche Gestaltungen, Sozialbetrug und Datenzugriffe neu. Besonders relevant sind die Abschaffung des Vorsteuerabzugs bei Luxusimmobilien, neue finanzstrafrechtliche Tatbestände und erweiterte Kontrollinstrumente.
Rückwirkende Zusammenschlüsse nach Art IV UmgrStG sind ein zentrales Gestaltungsinstrument in der Praxis. Zwei aktuelle Entwicklungen – ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) und eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) – haben dieses bewährte System jedoch ins Wanken gebracht und zugleich teilweise wieder stabilisiert.