Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag (iGFB) ist seit Jahren ein wichtiges Instrument der steuerlichen Entlastung für selbständig tätige Unternehmer und Freiberufler. Er wurde ursprünglich als Pendant zur steuerlichen Begünstigung des 13. und 14. Monatsgehaltes von Arbeitnehmern eingeführt und soll die steuerliche Gleichbehandlung sicherstellen. Doch das Budgetbegleitgesetz 2027–2028 (BBG) bringt eine einschneidende Änderung, die insbesondere Freiberufler und Unternehmer ohne größere Sachinvestitionen hart trifft.
Was bisher galt
Der Gewinnfreibetrag gliedert sich in zwei Teile: Der Grundfreibetrag steht automatisch für einen Basisgewinn von bis zu 33.000 EUR zu – ohne jegliche Investitionsverpflichtung. Für Gewinnanteile, die über diese Grenze hinausgehen, muss der Unternehmer den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag aktiv geltend machen. Dazu war bisher eine Investition entweder in begünstigtes körperliches Anlagevermögen (z. B. Maschinen, Betriebsausstattung) oder alternativ in bestimmte Wertpapiere (insbesondere Anleihen und Anleihenfonds) erforderlich. Gerade für Freiberufler wie Ärzte, Rechtsanwälte oder Unternehmensberater, die naturgemäß kaum Sachinvestitionen tätigen, war die Wertpapierlösung der bevorzugte Weg zur Inanspruchnahme des vollen Freibetrags.
Was sich ändert
Mit dem BBG 2027–2028 wird die Möglichkeit, den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag durch die Anschaffung von Wertpapieren zu decken, für die Jahre 2027 bis 2029 ersatzlos gestrichen. Das bedeutet: Wer in diesen drei Jahren den Gewinnfreibetrag über den Grundfreibetrag hinaus nutzen möchte, muss zwingend in körperliches, abnutzbares Anlagevermögen investieren. Eine Ausnahme gilt lediglich für den Fall, dass ein bis Ende 2026 für den Gewinnfreibetrag angeschafftes Wertpapier vorzeitig getilgt wird – in diesem Fall ist auch 2027 bis 2029 eine Ersatzbeschaffung in begünstigte Wertpapiere möglich.
Wer ist besonders betroffen?
Betroffen sind in erster Linie Freiberufler und Dienstleistungsunternehmer, die bisher mangels geeigneter Sachinvestitionen ausschließlich auf Wertpapiere zurückgegriffen haben. Für sie entsteht in den Jahren 2027 bis 2029 eine steuerliche Schlechterstellung gegenüber Arbeitnehmern, die weiterhin von der Begünstigung des 13. und 14. Bezugs profitieren.
Handlungsempfehlungen
Die Situation erfordert vorausschauende Steuerplanung:
- Gewinne vorziehen: Soweit steuerlich und wirtschaftlich sinnvoll, sollten Gewinne noch ins Jahr 2026 vorgezogen werden, um die Wertpapierlösung letztmalig nutzen zu können.
- Gewinnverschiebung nach 2030: Wo möglich, kann auch eine Verschiebung von Gewinnen auf die Jahre ab 2030 erwogen werden.
- Gesellschafter-Geschäftsführer: Diese könnten ihr Geschäftsführergehalt in den Jahren 2027 bis 2029 reduzieren und im Gegenzug Gewinnausschüttungen erhöhen, um die persönliche steuerliche Belastung zu optimieren. In der Praxis gibt es hier jedoch einen investitionsbedingten Gewinnfreibetrag eher selten, da dieser durch die Basispauschalierung ausgeschlossen wird.
Sprechen Sie uns rechtzeitig an – wir analysieren Ihre individuelle Situation und entwickeln gemeinsam mit Ihnen die optimale Strategie für die kommenden Jahre.