Weitere steuerliche Änderungen 2026–2028 im Überblick

ImmoESt für Altfälle, Mitarbeiterprämie und Körperschaftsteuer – was sich ändert

Neben den bereits ausführlich besprochenen Neuerungen beim Gewinnfreibetrag, den Gesellschafterverrechnungskonten und in der Lohnverrechnung bringt das Budgetbegleitgesetz 2027–2028 sowie das steuerliche Umfeld der Jahre 2026 bis 2028 weitere wichtige Änderungen, die für Unternehmer, Immobilieneigentümer und Kapitalgesellschaften relevant sind.

1. Immobilienertragsteuer bei Altfällen: Steuersatz steigt auf 6 %

Wer eine Immobilie veräußert, die vor dem 01.04.2002 angeschafft wurde (sogenannte „Altfälle"), konnte bisher von einem pauschalen Gewinnermittlungsverfahren profitieren: Anstelle der tatsächlichen Anschaffungskosten durften 86 % des Verkaufserlöses pauschal als Anschaffungskosten angesetzt werden, was zu einer effektiven Steuerbelastung von lediglich 4,2 % des Verkaufspreises führte (30 % ImmoESt auf 14 % Gewinnanteil).

Diese Begünstigung wird nun angepasst: Der pauschale Ansatz wird so modifiziert, dass die effektive Steuerbelastung für Altfall-Immobilien künftig 6 % des Veräußerungserlöses beträgt. Für Immobilieneigentümer, die einen Verkauf planen, lohnt sich daher eine genaue Prüfung des optimalen Veräußerungszeitpunkts. In manchen Fällen kann es vorteilhaft sein, einen Verkauf vorzuziehen oder – je nach individueller Situation – zu verschieben. Wir beraten Sie gerne bei der steuerlichen Optimierung Ihrer Immobilientransaktionen.

2. Mitarbeiterprämie 2026: Abgabenfreier Betrag auf 500 € gesenkt

Die steuerfreie Mitarbeiterprämie, die Arbeitgebern die Möglichkeit bietet, ihren Mitarbeitern eine zusätzliche, lohnsteuerfreie Zahlung zukommen zu lassen, wird für das Jahr 2026 auf maximal 500 € pro Mitarbeiter gedeckelt. In den Vorjahren war eine steuerfreie Auszahlung von bis zu 1.000 € möglich. Die Halbierung des Höchstbetrages bedeutet, dass Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitern weiterhin eine Prämie in vollem Umfang gewähren möchten, den darüber hinausgehenden Betrag regulär als Lohn abrechnen und versteuern müssen. Bei der Planung von Mitarbeiterprämien für das Jahr 2026 sollte dieser neue Höchstbetrag daher von Beginn an berücksichtigt werden.

3. Körperschaftsteuererhöhung für Gewinne ab 1 Mio. Euro ab 2028

Eine besonders bedeutsame Änderung betrifft ertragstarke Kapitalgesellschaften: Ab dem Veranlagungsjahr 2028 wird der Körperschaftsteuersatz für Gewinnanteile, die 1 Million Euro übersteigen, angehoben. Der bisherige einheitliche KöSt-Satz von 23 % bleibt für Gewinne bis zu dieser Grenze bestehen; für den darüber hinausgehenden Gewinnanteil gilt ein erhöhter Steuersatz.

Diese Maßnahme trifft zwar primär größere und sehr profitable Kapitalgesellschaften, hat jedoch auch Auswirkungen auf die Steuerplanung und Gewinnverteilung innerhalb von Unternehmensgruppen. Mögliche Gestaltungsmaßnahmen wie die Verlagerung von Gewinnteilen, die Bildung von Rücklagen oder Investitionen sollten bereits jetzt – also vor dem Inkrafttreten 2028 – in die strategische Unternehmensplanung einbezogen werden.

Unser Fazit

Die Summe der steuerlichen Änderungen für die Jahre 2026 bis 2028 ist beträchtlich und betrifft nahezu alle Bereiche – von der Immobilienbesteuerung über Mitarbeiterprämien bis hin zur Körperschaftsteuer. Eine frühzeitige, individuelle Steuerplanung ist unerlässlich, um Nachteile zu vermeiden und vorhandene Gestaltungsspielräume optimal zu nutzen.

Kontaktieren Sie uns – wir analysieren Ihre persönliche und unternehmerische Situation und erarbeiten gemeinsam mit Ihnen die bestmögliche Strategie für die kommenden Jahre.