Neuerungen in der Lohnverrechnung ab 2027 – Was Arbeitgeber jetzt wissen müssen

Das Budgetbegleitgesetz 2027–2028 bringt zahlreiche Änderungen im Bereich der Personalverrechnung

Das Budgetbegleitgesetz 2027–2028 hat unmittelbar nach der Budgetrede des Finanzministers für Aufsehen gesorgt. Neben den steuerlichen Änderungen enthält es auch eine Reihe von Maßnahmen, die direkt die Personalverrechnung und die Lohnkosten betreffen. Für Unternehmen bedeutet das: Anpassungsbedarf in der Lohnverrechnung, erhöhter Verwaltungsaufwand und in vielen Fällen steigende Personalkosten.

1. Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei Niedrigverdienern

Bisher profitieren Arbeitnehmer mit niedrigem Einkommen von einer reduzierten ALV-Beitragspflicht (0 %, 1 % oder 2 %). Diese Begünstigung wird für Neueintritte ab 01.01.2027 gestrichen: Für neue Dienstverhältnisse gilt ab diesem Zeitpunkt sofort der volle Beitragssatz von 2,95 %.

Für bestehende Dienstverhältnisse (begonnen vor dem 01.01.2027) gilt eine mehrjährige Übergangsregelung, die eine schrittweise Angleichung bis 2032 vorsieht. Arbeitgeber müssen ihre Lohnverrechnungssysteme entsprechend konfigurieren und unterscheiden, ob ein Dienstverhältnis vor oder nach dem Stichtag begonnen hat.

2. ALV-Beitrag und IESG-Zuschlag für Personen ab 63 Jahren

Ab 01.01.2027 entfällt die bisherige generelle ALV-Befreiung für Arbeitnehmer ab 63 Jahren. Der Arbeitgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung muss künftig bis zur Erfüllung der Pensionsvoraussetzungen weiterbezahlt werden. Gleichzeitig wird auch die IESG-Zuschlagsbefreiung für diese Personengruppe aufgehoben.

3. Außerordentliche Anhebung der Höchstbeitragsgrundlage

Die Höchstbeitragsgrundlage wird außerordentlich angehoben – für 2027 um € 150,00 monatlich (€ 5,00 täglich), für 2028 um weitere € 50,00 monatlich (€ 1,67 täglich). Dies führt bei gut verdienenden Mitarbeitern zu spürbar höheren Lohnnebenkosten auf Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite.

4. Telearbeitspauschale wird abgeschafft

Die Abgabenfreiheit und steuerliche Abzugsfähigkeit der Telearbeitspauschale wird ab 01.01.2027 gestrichen. Unternehmen, die ihren Mitarbeitern bisher steuerfreie Homeoffice-Pauschalen gewährt haben, müssen ihre Vergütungsmodelle überdenken.

5. Familienbonus Plus – neue Aufteilungsregeln

Bei der Aufteilung des Fabo Plus zwischen den Anspruchsberechtigten kommt es zu einer wichtigen Einschränkung: Ist kein haushaltszugehöriges Kind unter vier Jahren vorhanden (oder kein Kind mit erhöhter Familienbeihilfe), entfällt die Möglichkeit der alleinigen Inanspruchnahme des gesamten Fabo Plus durch eine Person. Die Aufteilung erfolgt dann im Verhältnis 75:25 oder 50:50

6. Sachbezug für Elektroautos

Die bisherige Sachbezugsbefreiung für privat genutzte Firmen-Elektroautos wird abgeschafft. Ab 2027 beträgt der monatliche Sachbezug 0,375 % der Anschaffungskosten (maximal € 180,00), ab 2028 steigt dieser auf 0,625 % (maximal € 300,00). Wichtig: Die Regelung erfasst nicht nur neue Fahrzeuge, sondern auch bereits zur Verfügung gestellte Elektroautos.

7. Dienstgeberbeitrag zum FLAF

Ab 01.01.2028 sinkt der DB von 3,7 % auf 2,7 % – eine Entlastung für Arbeitgeber. Gleichzeitig entfällt die bisherige DB-Befreiung für Personen ab 60 Jahren.

Wir unterstützen Sie bei der Umsetzung all dieser Änderungen in Ihrer Lohnverrechnung. Sprechen Sie uns an!