Die Homeoffice-Betriebsstätte neu

Klarheit durch das OECD-Update 2025

Was ist neu?

Am 19. November 2025 hat die OECD ein Update zum OECD-Musterkommentar veröffentlicht. Darin werden erstmals klare Regeln zur sogenannten Homeoffice-Betriebsstätte festgelegt. Hintergrund sind die globalen Veränderungen des Arbeitsmarktes und der starke Anstieg grenzüberschreitender Telearbeit.

Art 5 Abs 1 des OECD-Musterabkommens bleibt unverändert. Der Kommentar dazu wurde jedoch grundlegend überarbeitet. Die OECD verabschiedet sich vom bisherigen Fokus auf die „Verfügungsmacht“ über das Homeoffice. Stattdessen gelten neue Kriterien zur Beurteilung, ob durch Homeoffice eine Betriebsstätte entsteht. Die neuen Textziffern (Tz 44.1 bis 44.21 OECD-MK 2025) ersetzen die bisherigen Regelungen aus 2017. Ziel ist mehr Klarheit und Rechtssicherheit für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

 

Wann entsteht eine Homeoffice-Betriebsstätte?

Ob eine Betriebsstätte vorliegt, hängt weiterhin von den tatsächlichen Umständen ab. Die Prüfreihenfolge bleibt unverändert:

  1. Liegt eine feste Geschäftseinrichtung vor?
  2. Besteht eine Vertreterbetriebsstätte?
  3. Greift eine Ausnahme für Hilfs- oder vorbereitende Tätigkeiten?

Für die Homeoffice-Betriebsstätte nennt die OECD vier zentrale Kriterien:

  • feste Geschäftseinrichtung,
  • kontinuierliche Nutzung,
  • mindestens 50 % der Gesamtarbeitszeit,
  • geschäftlicher Grund („commercial reason“).

Eine feste Geschäftseinrichtung setzt Dauerhaftigkeit voraus. In der Regel liegt keine Betriebsstätte vor, wenn der Ort weniger als sechs Monate genutzt wird. Als mögliche Orte kommen etwa der Wohnsitz oder ein Zweitwohnsitz in Betracht. Entscheidend ist die regelmäßige Nutzung für betriebliche Zwecke.

Eine bloß unregelmäßige Nutzung führt grundsätzlich nicht zur Begründung einer Betriebsstätte. Wird das Homeoffice jedoch über längere Zeit kontinuierlich genutzt und mehr als 50 % der Arbeitszeit dort erbracht, ist dieses Kriterium erfüllt.

Neu und entscheidend ist der geschäftliche Grund. Eine Homeoffice-Betriebsstätte liegt nur dann vor, wenn die Tätigkeit im Homeoffice aus einem wirtschaftlichen oder geschäftlichen Anlass erfolgt. Ein solcher Grund besteht, wenn die physische Anwesenheit im anderen Staat die Geschäftstätigkeit des Unternehmens erleichtert.

Ein geschäftlicher Grund kann etwa vorliegen bei:

  • Kundenkontakten und Akquise,
  • Betreuung von Kunden oder Lieferanten,
  • Tätigkeiten über verschiedene Zeitzonen hinweg,
  • Dienstleistungen, die physische Präsenz erfordern.

Kein geschäftlicher Grund liegt vor, wenn die Tätigkeit nur der Kostenersparnis dient. Auch persönliche Motive – etwa familiäre Gründe – reichen nicht aus. Ebenso genügt allein die Existenz von Kunden im Ausland nicht.

 

Fazit

Das Update bringt eine klare Neuausrichtung. Entscheidend sind Dauerhaftigkeit, Umfang der Nutzung und vor allem ein geschäftlicher Grund. Reine Kostenersparnis oder private Motive reichen nicht aus.

Für Arbeitgeber bedeutet dies mehr Rechtssicherheit. Mitarbeiter, die ohne wirtschaftlichen Anlass im Ausland im Homeoffice arbeiten, begründen künftig in der Regel keine Betriebsstätte mehr.

Unser Tipp: Prüfen Sie grenzüberschreitende Homeoffice-Modelle sorgfältig und dokumentieren Sie, ob ein geschäftlicher Grund besteht. So lassen sich unerwartete steuerliche Folgen vermeiden und Rechtssicherheit schaffen.