Zahnärzte in Kooperation

Zwischen Berufsrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht

Die Zusammenarbeit von Zahnärzten nimmt stetig zu. Gemeinschaftspraxen, Ordinations- und Apparategemeinschaften, Jobsharing oder Gruppenpraxen sind in der Praxis weit verbreitet. Hinter diesen Begriffen verbergen sich jedoch sehr unterschiedliche rechtliche Konstruktionen. Gerade im zahnärztlichen Bereich entsteht ein sensibles Spannungsfeld zwischen Berufsrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht. Diese Rechtsbereiche greifen nicht immer nahtlos ineinander, was zu erheblichen Unsicherheiten und Risiken führen kann – sowohl für die beteiligten Zahnärzte als auch für deren Berater.

 

1. Berufsrechtliche Grundlagen

Das Zahnärztegesetz (ZÄG) unterscheidet zwei zentrale Formen der Zusammenarbeit:

  • Ordinations- und Apparategemeinschaft (§ 25 ZÄG)
    Zusammenarbeit unter Wahrung der Eigenverantwortlichkeit jedes Zahnarztes.
    Gemeinsame Nutzung von Räumen oder Geräten.
    Der Patientenstock verbleibt beim jeweiligen Zahnarzt.
  • Gruppenpraxis (§§ 26, 26a ZÄG)
    Nur in den Rechtsformen GesbR, OG oder GmbH zulässig.
    Formales Gründungs- und Anerkennungsverfahren.
    Gemeinsame Patientenbetreuung, Patientenstock in der Gesellschaft.

In der Praxis zeigt sich jedoch, dass eine „echte“ Gruppenpraxis für Zahnärzte faktisch kaum umsetzbar ist. Gesellschaften werden etwa nicht als Vertragspartner der Sozialversicherung akzeptiert oder berufsrechtlich nicht anerkannt. Viele bestehende Konstruktionen bewegen sich daher in einem rechtlichen Graubereich.

 

2. Gesellschaftsrechtliche Realität

Bereits durch bloße Zusammenarbeit kann – auch ohne formellen Vertrag – rasch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) entstehen. Diese kann:

  • als Innengesellschaft nur im Innenverhältnis wirken oder
  • als Außengesellschaft nach außen auftreten.

Nach herrschender Lehre kann eine GesbR auch konkludent zustande kommen, etwa bei Jobsharing-Modellen oder Ordinationsgemeinschaften.  

Ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag sollte insbesondere regeln:

  • Vermögensaufbringung
  • Zuordnung von Wirtschaftsgütern
  • Vermögensaufteilung im Trennungsfall

Fehlen solche Regelungen, drohen im Streitfall erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Nachteile.

 

3. Steuerliche Einordnung

Steuerlich ist zu unterscheiden, ob eine Personengesellschaft als:

  • Mitunternehmerschaft (betriebliche Einkünfte) oder
  • vermögensverwaltende Personengesellschaft (außerbetriebliche Einkünfte)

einzustufen ist.

Zentral ist die Frage der Einkünftezurechnung: Wem ist der Patientenstock zuzurechnen – dem einzelnen Zahnarzt oder der Gesellschaft? Maßgeblich sind wirtschaftliche Kriterien. Entscheidend ist, wer über die Einkunftsquelle tatsächlich disponieren kann. Die Beurteilung hängt vom konkreten Sachverhalt ab, insbesondere davon:

  • welche Aufgaben die Gesellschaft übernimmt,
  • welche Wirtschaftsgüter gemeinsam gehalten werden,
  • wie Leistungen abgegolten werden.

 

4. Risiken bei Vermögensübertragungen

Besondere steuerliche Bedeutung hat die Übertragung von Betrieben oder Betriebsteilen. Wird ein Patientenstock in eine Mitunternehmerschaft eingebracht, können – bei Vorliegen der Voraussetzungen – die Begünstigungen des Umgründungsteuerrechts greifen. Fehlen diese, liegt ein steuerpflichtiger Realisierungsvorgang vor.

Auch im außerbetrieblichen Bereich können Übertragungen auf eine GesbR steuerliche Folgen auslösen, etwa durch die sogenannte gespaltene Betrachtungsweise bei einseitigen Einlagen.

Auf den Punkt gebracht

Die berufsrechtliche Einordnung von Ordinations- und Apparategemeinschaften sowie die faktische Nichtermöglichung echter Gruppenpraxen stehen nicht immer im Einklang mit gesellschafts- und steuerrechtlichen Grundsätzen. Diese Diskrepanz führt zu erheblichen Unsicherheiten und kann insbesondere steuerlich unangenehme Folgen haben. Angeregt wird daher eine Harmonisierung der Normen, insbesondere eine Anpassung des Berufsrechts, um rechtssichere Kooperationsformen für Zahnärzte zu ermöglichen.