Mit dem Inkrafttreten des Betrugsbekämpfungsgesetzes 2025 ergeben sich wesentliche Änderungen im Finanzstrafrecht, die insbesondere für Unternehmer und Steuerpflichtige mit Verlustvorträgen von hoher Relevanz sind. Im Fokus steht dabei die Strafbarkeit unrichtig erklärter Verluste, die ab dem 1. 1. 2026 deutlich ausgeweitet wurde.
Bisherige Rechtslage
Nach der bisherigen Rechtslage war eine Abgabenhinterziehung oder grob fahrlässige Abgabenverkürzung grundsätzlich nur dann gegeben, wenn es tatsächlich zu einer Steuerverkürzung gekommen ist. Im Zusammenhang mit Verlusten bedeutete dies:
- Ein unrichtig erklärter Verlust war für sich genommen nicht strafbar,
- eine Strafbarkeit trat erst ein, wenn dieser Verlust in späteren Jahren steuermindernd verwertet wurde und dadurch eine tatsächliche Abgabenverkürzung eintrat.
Damit lag ein sogenanntes Erfolgsdelikt vor, bei dem ein konkreter Schaden (Steuerausfall) Voraussetzung war.
Neue Rechtslage ab 2026
Mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 wurde dieser Ansatz grundlegend geändert. Künftig gilt:
- Bereits die vorsätzliche oder grob fahrlässige Erklärung eines unrichtigen Verlustes kann strafbar sein,
- auch wenn im jeweiligen Jahr noch keine Steuerverkürzung eintritt.
Der Gesetzgeber stellt nun auf ein sogenanntes Gefährdungsdelikt ab. Das bedeutet, dass bereits die Schaffung einer potenziellen Gefahrenlage – nämlich die Möglichkeit einer zukünftigen Steuerverkürzung durch Verlustvorträge – ausreicht.
Voraussetzungen der Strafbarkeit
Für eine Strafbarkeit müssen insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Unrichtig erklärte Verluste (zB zu niedrige Einkünfte oder überhöhte Betriebsausgaben),
- Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit,
- sowie die Eignung des Verlustes, künftig das Einkommen zu mindern.
Nicht erforderlich ist hingegen, dass es tatsächlich zu einer späteren Steuerverkürzung kommt.
Praktische Bedeutung
Die Neuregelung hat erhebliche Auswirkungen auf die steuerliche Praxis:
- Fehlerhafte Verlustermittlungen können bereits im Entstehungsjahr strafrechtlich relevant sein,
- die Dokumentation und Plausibilisierung von Verlusten gewinnt weiter an Bedeutung,
- Steuerpflichtige und Berater müssen verstärkt auf korrekte und vollständige Angaben achten.
Zu beachten ist außerdem, dass die neue Rechtslage auf alle ab dem 1. 1. 2026 eingereichten Steuererklärungen anzuwenden ist – unabhängig davon, welches Veranlagungsjahr betroffen ist.
Die Ausweitung der Strafbarkeit unrichtig erklärter Verluste stellt eine deutliche Verschärfung des Finanzstrafrechts dar. Während bisher erst die tatsächliche Steuerverkürzung relevant war, genügt nun bereits das Risiko einer zukünftigen Steuerminderung. Für Steuerpflichtige und Berater bedeutet dies erhöhte Sorgfaltspflichten und eine noch genauere Prüfung von Verlusten im Rahmen der Steuererklärung.