Umsatzsteuersenkung auf bestimmte Grundnahrungsmittel

Entlastung mit Tücken

Die anhaltend hohe Inflation und die steigenden Lebenshaltungskosten haben den Gesetzgeber zu einer dauerhaften steuerlichen Entlastungsmaßnahme im Bereich der Grundversorgung veranlasst. Mit Wirkung ab 1. Juli 2026 wird daher ein neuer Umsatzsteuersatz von 4,9 % für ausgewählte Grundnahrungsmittel eingeführt.

Die Regelung  gilt für klar definierte Lebensmittel des täglichen Bedarfs. Ziel der Maßnahme ist es, Haushalte bei den laufenden Ausgaben für Grundversorgung zu entlasten.

Welche Lebensmittel sind begünstigt?

Der reduzierte Steuersatz von 4,9 % gilt insbesondere für folgende Warenkategorien:

  • Milch einschließlich laktosefreier Milch
  • Joghurt und Butter
  • Frische Hühnereier
  • Bestimmtes frisches, gekühltes oder gefrorenes Gemüse
  • Ausgewählte Früchte
  • Reis
  • Weizenmehl und Grieß
  • Teigwaren
  • Brot
  • Speisesalz

Die Abgrenzung erfolgt über die Kombinierte Nomenklatur (Zolltarif). Dadurch ist genau festgelegt, welche Produkte unter die Begünstigung fallen.

Wichtige Einschränkungen in der Praxis

Für Unternehmer bleibt die korrekte Abgrenzung besonders relevant. Der Steuersatz von 4,9 % kommt ausschließlich auf jene Waren zur Anwendung, die ausdrücklich unter die in Anlage 3 angeführten Positionen bzw Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur fallen.

Nicht begünstigt sind daher insbesondere Misch- oder Kombinationsprodukte, wenn diese nicht ausschließlich aus den angeführten Waren bestehen. So unterliegt etwa ein Kakaogetränk weiterhin dem regulären Steuersatz.

Ebenso gilt die Begünstigung nicht für Restaurationsumsätze in der Gastronomie. Während Lieferungen der begünstigten Lebensmittel dem 4,9%igen Steuersatz unterliegen können, bleiben Speisen im Restaurant weiterhin nach den allgemeinen umsatzsteuerlichen Regeln zu behandeln.

Auswirkungen für Unternehmen

Die Einführung des neuen Steuersatzes bringt in der Praxis zusätzlichen Umsetzungsaufwand mit sich. Unternehmen müssen ihre Kassensysteme, Preislogiken und Buchhaltungsprozesse entsprechend anpassen. Auch die zutreffende Zuordnung einzelner Produkte gewinnt an Bedeutung.

Besonders im Lebensmittelhandel ist künftig verstärkt darauf zu achten, ob ein Produkt tatsächlich unter die begünstigten KN-Positionen fällt. Fehler bei der Einstufung können zu umsatzsteuerlichen Risiken führen.

Fazit

Mit dem neuen Umsatzsteuersatz von 4,9 % für ausgewählte Grundnahrungsmittel setzt Österreich ab 1. Juli 2026 eine dauerhafte Entlastungsmaßnahme im Bereich der Grundversorgung um. Die Begünstigung ist jedoch eng gefasst und setzt eine genaue umsatzsteuerliche Einordnung der betroffenen Waren voraus. Für Unternehmen ergibt sich daraus ein erhöhter Prüfungs- und Beratungsbedarf in der praktischen Umsetzung.