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Zwei aktuelle VwGH-Erkenntnisse betreffen Firmenfahrzeuge. Das eine behandelt den Sachbezug bei mehreren Fahrzeugen, das andere die Umsatzsteuer bei Privatnutzung.
Österreich und die Schweiz haben ihr Doppelbesteuerungsabkommen umfassend überarbeitet. Das Revisionsprotokoll übernimmt OECD-Standards und verschärft die Missbrauchsbekämpfung. Es bringt aber auch konkrete Änderungen für Privatpersonen, Pensionisten und Konzerne.
Bringt ein Unternehmer sein Unternehmen in eine GmbH ein, stellt sich die Frage der Umsatzsteuer. Nach österreichischem Recht ist dieser Vorgang nur bei Umgründungen nach dem UmgrStG und bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben nicht steuerbar. Das EuG hat diese Beschränkung nun für unionsrechtswidrig erklärt.
Wer ein Altgrundstück verkauft, rechnet mit der pauschalen ImmoESt für „normale“ Altfälle. Wird das Grundstück aber kurz nach dem Verkauf umgewidmet, kann das Finanzamt die Steuer nachträglich neu berechnen. Das kann sehr teuer werden. Der VwGH hat dazu nun einige wichtige Klarstellungen getroffen.
Neben den bereits ausführlich besprochenen Neuerungen beim Gewinnfreibetrag, den Gesellschafterverrechnungskonten und in der Lohnverrechnung bringt das Budgetbegleitgesetz 2027–2028 sowie das steuerliche Umfeld der Jahre 2026 bis 2028 weitere wichtige Änderungen, die für Unternehmer, Immobilieneigentümer und Kapitalgesellschaften relevant sind.
Das Budgetbegleitgesetz 2027–2028 hat unmittelbar nach der Budgetrede des Finanzministers für Aufsehen gesorgt. Neben den steuerlichen Änderungen enthält es auch eine Reihe von Maßnahmen, die direkt die Personalverrechnung und die Lohnkosten betreffen. Für Unternehmen bedeutet das: Anpassungsbedarf in der Lohnverrechnung, erhöhter Verwaltungsaufwand und in vielen Fällen steigende Personalkosten.
Der Gesellschafter muss seine Schuld gegenüber der GmbH bis zum Bilanzstichtag ausgleichen. Alternativ kann bis zum Bilanzstichtag ein Darlehensvertrag abgeschlossen werden, der den Anforderungen der Angehörigen-Rechtsprechung entspricht.
Mit dem BBG 2027–2028 wird die Möglichkeit, den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag durch die Anschaffung von Wertpapieren zu decken, für die Jahre 2027 bis 2029 ersatzlos gestrichen. Das bedeutet: Wer in diesen drei Jahren den Gewinnfreibetrag über den Grundfreibetrag hinaus nutzen möchte, muss zwingend in körperliches, abnutzbares Anlagevermögen investieren.
Eine zentrale Neuerung betrifft die Anhebung der maßgeblichen Umsatzgrenze: Für bestimmte Branchen und Tätigkeiten – etwa Umsätze im Freien oder in Zusammenhang mit Hütten, Buschenschanken oder kleinen Kantinen – wurde die Schwelle für vereinfachte Regelungen von bisher 30.000 Euro auf 45.000 Euro erhöht.
Mit Wirkung ab 1. Juli 2026 wurde ein neuer Umsatzsteuersatz von 4,9 % für ausgewählte Grundnahrungsmittel eingeführt.
Mit dem Inkrafttreten des Betrugsbekämpfungsgesetzes 2025 ergeben sich wesentliche Änderungen im Finanzstrafrecht, die insbesondere für Unternehmer und Steuerpflichtige mit Verlustvorträgen von hoher Relevanz sind. Im Fokus steht dabei die Strafbarkeit unrichtig erklärter Verluste, die ab dem 1. 1. 2026 deutlich ausgeweitet wurde.
Die Steuerbefreiung zielt ursprünglich auf den klassischen „Häuslbauer“ ab. Der Gesetzgeber wollte vermeiden, dass die eigene Arbeitsleistung beim Bau eines Hauses später bei der Veräußerung steuerlich erfasst wird. Daher bleibt der Veräußerungsgewinn auf den Gebäudeanteil (nicht aber den Grundanteil) steuerfrei, wenn ein Gebäude tatsächlich selbst hergestellt wurde.