Umsatzsteuer bei Sacheinlagen

EuG erklärt österreichische Regelung für unionsrechtswidrig

Bringt ein Unternehmer sein Unternehmen in eine GmbH ein, stellt sich die Frage der Umsatzsteuer. Nach österreichischem Recht ist dieser Vorgang nur bei Umgründungen nach dem UmgrStG und bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben nicht steuerbar. Das EuG hat diese Beschränkung nun für unionsrechtswidrig erklärt.

1. Der Fall Eine Einzelunternehmerin vermietete umsatzsteuerpflichtig bebaute Liegenschaften. Sie brachte das Unternehmen ohne Gewährung neuer Anteile in ihre GmbH ein, deren Alleingesellschafterin sie war. Die Vermietung lief nahtlos weiter. Das Finanzamt verneinte eine begünstigte Umgründung, weil ertragsteuerlich nur Vermögensverwaltung vorliege. Es nahm eine steuerfreie Grundstückslieferung an und verlangte eine Vorsteuerberichtigung. Der VwGH legte die Frage dem EuGH vor.

2. Die Entscheidung (EuG 2.9.2026, T-413/25, Peckeger) Nach Art 19 MwStSyst-RL können die Mitgliedstaaten die Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens als Nicht-Lieferung behandeln. Tun sie das, müssen sie es auf jede solche Übertragung anwenden. Einschränken dürfen sie nur, um Wettbewerbsverzerrungen oder Missbrauch zu verhindern. Die österreichische Regelung ist daher zu eng. Steuerpflichtige können sich außerdem direkt auf Art 19 berufen.

3. Was das in der Praxis bedeutet Als Teilvermögen gilt ein Geschäftsbetrieb oder ein selbständiger Unternehmensteil, mit dem eine wirtschaftliche Tätigkeit fortgeführt werden kann. Die Übertragung ist dann nicht steuerbar, die übernehmende Gesellschaft ist Rechtsnachfolgerin, und beim Übertragenden ist keine Vorsteuerberichtigung nötig. Das betrifft nicht nur Einbringungen. Dies würde dann auch für klassische Asset-Deals gelten, bei denen der Erwerber die Tätigkeit fortführt.

Werden dagegen nur einzelne Wirtschaftsgüter entnommen und beim Rechtsnachfolger wieder eingelegt, bleibt es bei der Eigenverbrauchsbesteuerung. Ist der Vorgang steuerfrei, folgt eine Vorsteuerberichtigung. Bei Option zur Steuerpflicht kann die Umsatzsteuer unter den Voraussetzungen des § 12 Abs 15 UStG weitergegeben werden.

4. Was noch offen ist Das EuG hat nicht geprüft, ob die österreichische Einschränkung ausnahmsweise nach Art 19 Abs 2 gerechtfertigt sein könnte. Das entscheidet der VwGH im fortgesetzten Verfahren. Er hat im Vorlageantrag bereits Zweifel an einer Rechtfertigung erkennen lassen.

Unser Rat Prüfen Sie geplante und bereits durchgeführte Einbringungen und Asset-Deals auf Vorsteuerberichtigungen. Bis zu einer Gesetzesänderung können Sie sich direkt auf Art 19 MwStSyst-RL berufen. Wir beraten Sie gerne dabei.