Zwei aktuelle VwGH-Erkenntnisse betreffen Firmenfahrzeuge. Das eine behandelt den Sachbezug bei mehreren Fahrzeugen, das andere die Umsatzsteuer bei Privatnutzung.
1. Zwei Fahrzeuge für eine Person: zwei Sachbezüge Einem Gesellschafter-Geschäftsführer standen zwei Pkw mit Wechselkennzeichen uneingeschränkt privat zur Verfügung. Das Finanzamt setzte für beide Fahrzeuge einen Sachbezug an, was rund 12.556 Euro jährlich ergab. Das BFG wandte stattdessen den Durchschnittswert der Anschaffungskosten an (rund 7.073 Euro). Der VwGH (13.5.2026, Ra 2025/13/0045) hat das aufgehoben. Die Durchschnittsregel des § 4 Abs 6a SachbezugswerteVO gilt nur für Pool-Fahrzeuge, die mehrere Arbeitnehmer abwechselnd nutzen. Stehen mehrere Fahrzeuge exklusiv einer Person zur Verfügung, ist für jedes ein eigener Sachbezug anzusetzen. Das Wechselkennzeichen ändert daran nichts.
2. Ist die Privatnutzung umsatzsteuerpflichtig? Nach dem VwGH (30.6.2026, Ro 2024/15/0028) liegt ein Leistungsaustausch nur vor, wenn der Arbeitnehmer auf einen Teil seiner Barvergütung verzichtet. Dass der Arbeitsvertrag die Privatnutzung erlaubt, genügt nicht. Damit weicht der VwGH vom BFG und vom deutschen BFH ab. Fehlt ein Leistungsaustausch, gibt es zwei Möglichkeiten:
- Eigenverbrauch: Er kommt in Betracht, wenn der Arbeitgeber für das Fahrzeug den Vorsteuerabzug hatte.
- Keine Umsatzsteuer: Sie fällt nicht an, wenn der Arbeitgeber überwiegend am Nichtausschluss der Privatnutzung interessiert ist. Das liegt bei echten Außendienstmitarbeitern nahe.
Bei Geschäftsführern und leitenden Angestellten spricht dagegen ein im Rahmen von Lohnverhandlungen zugesagtes Fahrzeug eher für einen Gehaltsverzicht.
3. Warum die Einordnung so wichtig ist Bei grenzüberschreitenden Fällen entscheidet sie über das Besteuerungsrecht. Bei einem Leistungsaustausch liegt der Leistungsort bei einer Überlassung von mehr als 30 Tagen am Wohnsitz des Arbeitnehmers. Beim Eigenverbrauch liegt er am Sitz des Unternehmers. Weil Deutschland anders entscheidet, drohen Doppel- oder Nichtbesteuerung. Auch die Bemessungsgrundlage unterscheidet sich: Es zählt entweder die tatsächliche Gegenleistung oder es zählen die Kosten. Bei Pkw ohne Vorsteuerabzug scheidet ein Eigenverbrauch aus.
4. Offene Fragen Die Verwaltung geht in Rz 489 UStR weiterhin typisierend von einem tauschähnlichen Umsatz aus. Ob der VwGH den EuGH hätte anrufen müssen, ist umstritten. Das BFG könnte das im fortgesetzten Verfahren nachholen.
Wichtig! Setzen Sie bei mehreren exklusiv überlassenen Fahrzeugen pro Fahrzeug einen Sachbezug an. Dokumentieren Sie außerdem Funktion, Nutzungsverhältnis und etwaige Gehaltsvereinbarungen. Bei Auslandsbezug sollten Sie den Leistungsort prüfen. Wir unterstützen Sie gerne dabei.