Österreich und die Schweiz haben ihr Doppelbesteuerungsabkommen umfassend überarbeitet. Das Revisionsprotokoll übernimmt OECD-Standards und verschärft die Missbrauchsbekämpfung. Es bringt aber auch konkrete Änderungen für Privatpersonen, Pensionisten und Konzerne.
1. Zeitplan Der Ministerrat hat das Protokoll am 1.7.2026 beschlossen, unterzeichnet wurde es am 30.7.2026. Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. Die meisten Regelungen gelten erstmals ab dem 1.1. des Folgejahres.
2. Missbrauchsbekämpfung und Betriebsstätten Neu ist der Principal-Purpose-Test (Art 28). Wer das Abkommen vorrangig wegen des Steuervorteils in Anspruch nimmt, kann es verlieren. Außerdem gilt die Vertreterbetriebsstätte künftig auch, wenn eine Person im Marktstaat „die führende Rolle beim Abschluss von Verträgen“ einnimmt, selbst ohne formelle Vollmacht. Das ist für Vertriebsstrukturen mit Schweizer Bezug relevant.
Beispiel:
Ein österreichisches Unternehmen beschäftigt einen Verkäufer in der Schweiz. Dieser verhandelt die wesentlichen Vertragsbedingungen; unterschrieben werden die Verträge anschließend in Österreich.
Künftig kann bereits die führende Rolle beim Vertragsabschluss eine Vertreterbetriebsstätte begründen – auch ohne formelle Abschlussvollmacht.
Praktische Folge: Das Unternehmen muss möglicherweise einen Teil seines Gewinns in der Schweiz versteuern und dort zusätzliche steuerliche Pflichten erfüllen. Im umgekehrten Fall gilt dies natürlich auch.
3. Dividenden, Zinsen und Personengesellschaften Dividenden sind von der Quellensteuer befreit, wenn der Gesellschafter 365 Tage lang unmittelbar mindestens 10 % hält. Auch Vorsorgeeinrichtungen und die Nationalbank sind befreit. In allen anderen Fällen gilt ein Satz von 15 %. Steuerlich transparente Personengesellschaften können unter bestimmten Voraussetzungen Entlastung erhalten, vom Schachtelprivileg sind sie jedoch ausgenommen.
4. Auswirkungen für Privatpersonen
- Wegzug in die Schweiz: Bei der Wegzugsbesteuerung im Privatvermögen wird die Schweiz wie ein EU-Staat behandelt. Der Steueraufschub gibt es aber nur gegen Sicherheitsleistung, etwa durch eine Hypothek, Bankgarantie oder inländische Bürgen.
- Ansässigkeit: Die Fiktion, dass die Steuerpflicht erst am Monatsende endet, entfällt.
- AHV-Renten: Sie werden im Ansässigkeitsstaat besteuert.
- Ruhegehälter öffentlicher Bediensteter: Sie werden im Kassenstaat besteuert, auch bei Leistungen der Säule II.
Beispiele:
a) Schweizer Pension aus dem öffentlichen Dienst: zusätzliche Steuer in Österreich möglich
Maria lebt in Bregenz und erhält aufgrund ihrer früheren Tätigkeit für einen Schweizer Kanton eine Pension, die unter Artikel 19 des Abkommens fällt. Bisher ist diese Pension in Österreich grundsätzlich steuerfrei. Sie kann allerdings den Steuersatz für andere Einkünfte erhöhen – den sogenannten Progressionsvorbehalt.
Künftig soll Österreich die Pension besteuern und die anrechenbare Schweizer Steuer abziehen.
Vereinfachtes Beispiel: Beträgt die Schweizer Steuer 4.000 Euro und die österreichische Steuer auf die Pension 10.000 Euro, verbleiben zusätzlich 6.000 Euro in Österreich.
Für bestimmte Pensionsansprüche, die bereits am 31. Dezember 2025 bestanden, soll der Methodenwechsel erst ab 1. Jänner 2036 erfolgen.
Wichtig: Nicht jede Schweizer Pension fällt unter diese Regelung. Entscheidend sind die konkrete Leistung und ihre abkommensrechtliche Einordnung.
b) Schweizer Verwaltungsratsmandat: Ende der österreichischen Steuerbefreiung
Thomas wohnt in Wien und erhält 30.000 Euro jährlich für sein Verwaltungsratsmandat bei einer Schweizer AG. Bisher sind solche Vergütungen in Österreich grundsätzlich unter Progressionsvorbehalt befreit.
Künftig soll Österreich sie ebenfalls besteuern und die Schweizer Steuer anrechnen.
Vereinfachtes Beispiel: Entfallen auf die Vergütung 9.000 Euro österreichische Steuer und wurden 4.000 Euro anrechenbare Schweizer Steuer bezahlt, sind zusätzlich 5.000 Euro in Österreich zu entrichten.
Das betrifft die eigentliche Verwaltungsratsvergütung. Ein zusätzliches Geschäftsführergehalt oder Beratungshonorar ist gesondert zu beurteilen.
c) Umzug in die Schweiz: Steueraufschub nur gegen Sicherheit
Sabine zieht von Dornbirn nach Zürich. Sie besitzt privat GmbH-Anteile mit erheblichen, noch nicht realisierten Wertsteigerungen.Die bisherige besondere Wegzugsregelung wird neu gefasst.
Künftig soll ein Steueraufschub nach dem Vorbild der österreichischen EU-/EWR-Wegzugsregeln möglich sein – bei einem Wegzug in die Schweiz allerdings nur gegen Sicherheitsleistung.
Dafür kommen beispielsweise Geld, eine geeignete Hypothek auf einem österreichischen Grundstück, eine Bankgarantie oder zahlungsfähige inländische Bürgen infrage.
Praktische Folge: Sabine muss möglicherweise Sicherheiten bereitstellen und Finanzierungskosten tragen, obwohl sie ihre Anteile noch nicht verkauft hat. Bloßes Pendeln in die Schweiz ist dagegen kein Wegzug.
5. Wechsel zur Anrechnungsmethode Bei Dividenden, unselbständiger Arbeit, Aufsichts- und Verwaltungsratsgebühren und öffentlichem Dienst wird die Doppelbesteuerung künftig generell durch Anrechnung statt Befreiung vermieden. Für Pensionsansprüche, die schon am 31.12.2025 bestanden, greift der Wechsel erst ab dem 1.1.2036.
6. Verfahren Ein Verständigungsverfahren muss innerhalb von drei Jahren beantragt werden. Bei Gewinnberichtigungen ist künftig eine Gegenberichtigung verpflichtend. Der Informationsaustausch umfasst Steuern jeder Art und auch Bankinformationen.
Tipp: Prüfen Sie rechtzeitig vor Inkrafttreten Ihre Beteiligungsstrukturen, Vertriebsmodelle, geplanten Wegzüge und Pensionsansprüche. Gerade bei Wegzügen und Pensionen können sich die Steuerfolgen spürbar ändern. Wir analysieren Ihre Situation gerne.