Die Bundesregierung kündigte an, ein Maßnahmenpaket für die Gastronomie („Wirtshaus-Paket“) zu schnüren. Ein Gesetzesentwurf liegt nun vor und enthält unter anderem steuerliche Entlastungen und weitere Unterstützungen zum Konsumanreiz.
Steuersenkung
Eine der Maßnahmen der Regierung ist die Senkung des Steuersatzes auf nichtalkoholische Getränke. Bisher wurden Getränke mit 20 % USt besteuert, künftig soll diese auf 10% gesenkt werden. Die Senkung betrifft dabei nur den Verkauf der Getränke in Gaststätten, nicht den Einkauf beim Großhändler. Gasthausbesitzer müssen in Zukunft weniger Umsatzsteuer abführen, es bleibt dabei dem Wirt überlassen, ob er die Senkung an die Konsumenten weitergibt oder nicht. Die Steuersenkung tritt ab 01.06.2020 in Kraft und ist derzeit bis Ende 2020 gültig.
Pauschalierung
Die Pauschalierung stellt eine einfachere Form der Gewinnermittlung dar. Es müssen dabei nur die Betriebsausgaben (teilweise pauschal ermittelt) und nicht einzeln nachgewiesen werden. Wer in den Genuss der Pauschalierung kommt hängt zum einen vom Umsatz ab, zum anderen darf keine Buchführungspflicht bestehen und es darf auch nicht freiwillig Buch geführt werden. Die derzeitige Pauschalierungsgrenze liegt bei 255.000,- Euro Jahresumsatz. Zukünftig wird diese Grenze, für Gasthäuser mit Sitzmöglichkeit die keine Buchführungspflicht haben, auf 400.000,- Euro erhöht. Auch die Grundpauschale wird von 10 % auf 15 % angehoben und der Mindestpauschalbetrag wird von 3.000,- Euro auf 6.000,- Euro erhöht. Durch diese Maßnahme erhofft sich die Regierung das wirtschaftliche Leben von Unternehmen zu vereinfachen und den bürokratischen Aufwand zu minimieren. Die Pauschalierungsgrenze gilt für alle Unternehmer ab dem Veranlagungsjahr 2020 unbefristet.
Erleichterungen für Dorfwirtshäuser
Diese Maßnahme ist abhängig von der Größe der Gemeinde, was im Umkehrschluss bedeutet, dass die Größe des Wirtshauses keine Rolle spielt. Die Regierung versucht mit einer Erhöhung der Mobilitätspauschale den Dorfwirten entgegenzukommen, die aufgrund der schlechten Infrastruktur ihrer Gemeinde einen erhöhten Mobilitätsaufwand für ihren Betrieb haben. Die Mobilitätspauschale umfasst Kfz-Kosten und die betriebliche Nutzung anderer Verkehrsmittel sowie die Verpflegung und Unterkunft bei betrieblichen Reisen. Abhängig von der jeweiligen Gemeindegröße kommt es deshalb zu einer Erhöhung der Mobilitätspauschale. Bei einer Gemeinde mit bis zu 5.000 Einwohnern erhöht sich die Pauschale von 2 % (max. 8.000,- Euro) auf 6 % (max. 24.000,- Euro). Für Gasthäuser in Gemeinden von bis zu 10.000 Einwohnern gibt es nun eine Pauschale von 4 % (max. 16.000,- Euro). Auch diese Maßnahme gilt unbefristet ab dem Veranlagungsjahr 2020.
Höhere Essengutscheine
Arbeitgeber stellen ihren Arbeitnehmern für die Mittagsverpflegung oft Essensgutscheine zur Verfügung. Dabei unterscheidet man zwischen Gutscheinen für Gasthäuser und Gutscheinen für Lebensmittelgeschäfte. Bisher betrug der Wert eines steuerfreien Essensgutscheines 4,40 Euro für die Gastronomie und 1,10 Euro für Lebensmittelgeschäfte. Die Regierung erhöht diese Beträge nun auf 8,- Euro für Gutscheine im Gastronomiebereich und 2,- Euro für Gutscheine im Lebensmittelbereich. Die Regierung erhofft sich dadurch, den Konsum in Wirtshäusern gezielt zu steigern, in dem sowohl Arbeitnehmer als auch Gastätten von der Erhöhung profitieren. Auch diese Regelung gilt unbefristet und tritt am 01.06.2020 in Kraft.
Höhere Absetzbarkeit von Geschäftsessen
Ein Geschäftsessen bezieht sich auf die Bewirtungsspesen für Geschäftsfreunde – sowohl im Betrieb als auch außerhalb zB. in einem Restaurant. Dabei muss die Bewirtung der Werbung dienen und überwiegend betrieblich oder beruflich veranlasst sein. Auch Arbeitnehmer können Bewirtungskosten bis zu 50 % bei ihrem Arbeitgeber absetzen, wenn die Geschäftsfreundebewirtung im Interesse des Arbeitgebers liegt. Bisher waren die Geschäftsessen mit 50 % von der Steuerlast absetzbar, durch das Wirtshaus-Paket werden Geschäftsessen zukünftig mit 75 % absetzbar sein. Diese Maßnahme tritt bereits ab 15.05.2020 in Kraft, ist aber mit Ende 2020 befristet.
Abschaffung der Schaumweinsteuer
Sekt und Champagner waren bisher von der Schaumweinsteuer umfasst. Dies bedeutete, dass alle schäumenden Weine aus Trauben oder Obst, die entweder wie ein typischer Schaumwein aufgemacht waren (Flaschen mit Sektkorken) oder einen Überdruck von mindestens 3 bar aufwiesen, von der Schaumweinsteuer in Höhe von 100,- Euro je Hektoliter umfasst. Ab 01.06.2020 fällt diese Steuer komplett weg. Davon profitieren nicht nur inländische Schaumweine, sondern auch ausländische Schaumweine, die bisher ebenfalls von dieser Steuer umfasst waren.
Ob noch weitere Maßnahmen für Gastwirte geplant sind lässt, sich derzeit nicht abschätzen. Wir halten Sie aber gerne darüber auf dem Laufenden!