Bisher wurden zur Definition der NoVA-pflichtigen Kfz auf verschiedene Positionen der Kombinierten Nomenklatur abgestellt. In der Praxis kam es dabei oft zu Abgrenzungsschwierigkeiten. Der Gesetzgeber ist nun von diesem System der Definition abgewichen. Ab 1.7.2021 wird für die Anknüpfung stattdessen auf die kraftfahrrechtliche Einordnung abgestellt. Die bisher NoVA-pflichtigen Kfz sind nunmehr wie folgt definiert:
- Krafträder und Kfz mit zwei oder drei Rädern (Klassen L3e, L4e und L5e), jeweils mit einem Hubraum von mehr als 125 m³;
- leichte und schwere vierrädrige Kfz (L6e und L7e), jeweils mit einem Hubraum von mehr als 125 m³;
- Personen- und Kombinationskraftwagen (Klasse M1)
Dementsprechend unterliegen der NoVA zukünftig auch Kfz, die der Güterbeförderung dienen und eine Gesamtmasse von 3.500 kg nicht überschreiten (zB Kleinlastkraftwagen). Kfz, die aus dem Unionsgebiet nach Österreich eingeführt und zuglassen werden, fallen unter die neue Rechtslage, wenn sie nach dem 1.7.2021 erstmals zugelassen werden. Davor gilt die alte Rechtslage.
Da Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung durchschnittlich einen höheren CO2-Ausstoß aufweisen, als dies bei PKW der Fall ist, gibt es für diese Kraftfahrzeuge eine angepasste Formel zur Ermittlung des Steuersatzes.
Die Formel für PKW lautet: (CO2-Emissionswert in g/km — 112 g/km) : 5
Die Formel für Kfz zur Güterbeförderung lautet: (CO2-Emissionswert in g/km — 165 g/km) : 5
Neu ist auch, dass der CO2-Abzugsbetrag nicht wie ursprünglich vorgesehen für die folgenden drei Jahre um 3 g, sondern um 5 g abgesenkt wird. Ab 1.1.2025 erfolgt die Absenkung wieder wie ursprünglich geplant um 3 g.
Der Höchststeuersatz wird für die nächsten drei Jahre jedes Jahr um 10 % angehoben. Der Malusgrenzwert sinkt jährlich um 15 g, bis er im Jahr 2024 155 g erreichen soll. Der Malusbetrag in Euro, wird ebenfalls drei Jahre lang jedes Jahr um 10 Euro erhöht.
Die bisherige Befreiung für elektrisch angetrieben Kfz wurde neu formuliert, um sämtliche emissionsfreie Kfz zu umfassen. Zukünftig sind Vorführ-Kfz und Tageszulassungen von der NoVA befreit.
Weiters ist eine schrittweise Verschärfung ab 2024 geplant, um die gewünschte Lenkungswirkung, hin zu weniger CO2 Ausstoß, zu vergrößern.