Vor dem Lockdown Light hat die Regierung bereits angekündigt eine neue Hilfe für die Unternehmer/-innen auf die Beine zu stellen. Nun wurden erste Details bekannt.
Umsatzersatz
Um erneuten Liquiditätsschwierigkeiten entgegen zu wirken und um den Lockdown Light zu überbrücken, bekommen Unternehmen, die unmittelbar von der neuen Covid-19-Verordnung betroffen sind, einen Umsatzersatz von 80 % ausbezahlt. Eine genaue Definition dazu finden Sie hier: umsatzersatz.at/oenace
Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Sitz oder die Betriebsstätte in Österreich liegt und eine operative Tätigkeit in Österreich vom Unternehmen ausgeübt wird. Das Unternehmen muss vor dem 1. November 2020 Umsätze erzielt haben, somit können auch Start-Ups einen Antrag stellen.
Der Umsatzersatz ist auch für Kunst- und Kulturbetriebe möglich. Bestehende Fonds für Künstler (SVS-Überbrückungsfinanzierung, Covid-19-Fonds) werden bis März verlängert.
Kurzarbeit, Fixkostenzuschuss und Härtefallfonds werden dem Umsatzersatz nicht gegengerechnet. Gegengerechnet werden aber folgende Unterstützungen:
- Covid-19-Kredithaftungen im Ausmaß von 100 Prozent, die noch nicht zurückbezahlt wurden.
- Covid-19-Zuwendungen von Bundesländern, Gemeinden oder regionalen Wirtschafts- und Tourismusfonds.
- Bestimmte Covid-19-Zuschüsse aus dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds.
Bei Betrieben, die nur zum Teil vom Lockdown betroffen sind bzw. Umsätze durch andere Maßnahmen (Lieferdienst etc.) erzielen, können ebenfalls einen Antrag auf Umsatzersatz stellen, ohne dass der tatsächlich erzielte Umsatz gegengerechnet wird.
Bei Mischbetrieben (zB. Tankstelle mit Gastro) wird der Anteil des Umsatzes, der durch die Lockdown Verordnung betroffen ist, ersetzt.
Für die Land- und Forstwirtschaft, die mit Nebenbranchen wie etwa einem Buschenschankbetrieb direkt betroffen ist, als auch für Privatzimmervermieter wird ein Umsatzersatz vom Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus abgewickelt (Mehr Details: https://www.sichere-gastfreundschaft.at/).
Ausgeschlossen werden unter Umständen Unternehmen die in der Vergangenheit Finanzstraftaten begangen haben. Siehe dazu Punkt 3 der Richtlinie: https://www.umsatzersatz.at/wp-content/uploads/2020/11/Richtlinien‑u%CC%88ber-die-Gewa%CC%88hrung-eines-Lockdown-Umsatzersatzes-durch-die-COVID-19-Finanzierungsagentur-des-Bundes-GmbH‑1.pdf
Es werden höchstens 800.000 Euro ausbezahlt. Wurde im November 2019 (Vergleichszeitraum) kein Umsatz erzielt, wird ein Mindestbetrag in Höhe von 2.300 Euro ausbezahlt.
Eingeschränkt werden die Betriebe jedoch in Hinblick auf Kündigungsmöglichkeiten. Betriebe die einen Umsatzersatz erhalten, dürfen keine Mitarbeiter/-innen kündigen und werden bei Kündigungen zwischen 3.11. und 30.11. vom Umsatzersatz ausgeschlossen.
Die Antragsstellung erfolgt über FinanzOnline und kann vom Betroffenen als auch von seiner Steuerberaterin bzw. Steuerberater (mit Spezialvollmacht) beantragt werden. Damit es so unbürokratisch und einfach wie möglich abläuft, erfolgt die Berechnung automatisch durch die Finanzverwaltung.
Der Antrag kann ab dem 06.11.2020 um 14:00 Uhr bis spätestens 15.12.2020 eingebracht werden. Weiters wurde angekündigt dass die Auszahlung innerhalb einer Woche stattfinden soll.
Erweiterter Umsatzersatz
Seit 23.11. steht den betroffenen Branchen des harten Lockdown (ab 17.11.) ein erweiterter Umsatzersatz zu. Unter den selben Voraussetzungen, wie die Branchen die schon seit Anfang November den Umsatzersatz beantragen können, erfüllen nun auch insbesondere Handelsunternehmen und körpernahe Dienstleistungen (zB Friseure) die vorgegebenen Voraussetzungen. Die Liste mit den Branchenkennzahlen wurde auch dementsprechend erweitert: umsatzersatz.at/oenace.
Auch beim erweiterten Umsatzersatz erhält man 80% des Umsatzausfalles vom Finanzamt über FinanzOnline ausbezahlt. Der einzige Unterschied zum »normalen« Umsatzersatz besteht darin, dass bei Handelsunternehmen eine Staffelung je nach Gruppe vorgenommen wird. Diese wirkt sich direkt auf das Auszahlungsergebnis aus.
Auch hier wurde wieder die Auszahlung des Umsatzersatzes an die Bedingung geknüpft, dass während dem Betrachtungszeitraum von 17.11. bis 06.12.2020 keine Kündigung ausgesprochen werden darf. Geschieht dies doch, wird man vom Umsatzersatz ausgeschlossen.
Umsatzersatz ab 7.12.
Ist man weiterhin vom Lockdown betroffen, kann ein erneuter Umsatzersatzantrag gestellt werden. Der Umsatzersatz ab 7.12. muss definitiv erneut beantragt werden und wird nicht automatisch ausbezahlt, wie es bei einem Teil des erweiterten Umsatzes der Fall war.
Beim Umsatzersatz ab 7.12. gab es eine wesentliche Änderung im Vergleich zum November-Umsatzersatz. Der Umsatzersatz beträgt nur noch 50%, statt den vorhergehenden 80%. Die Begründung für die Herabsetzung des Umsatzersatzes liege darin, dass im November doppelte Gehälter ausgezahlt werden mussten und deswegen ein Ersatz von 80% notwendig gewesen sei.
Gleich geblieben ist der angesetzte Höchstbetrag von 800.000 Euro und die Mindestauszahlungshöhe von 2.300 Euro. Sowohl der Höchst- als auch der Mindestbetrag werden aber jeweils unter Umständen um die bereits erhaltenen Novemberauszahlung verringert.
Der Umsatzersatz für Dezember kann ab 16.12.2020 beantragt werden. Letzter Tag um einen Antrag für diesen Zeitraum einzubringen ist der 20.01.2021.
Umsatzersatz ab 26.12.
Ab dem 26.12. trat Österreich, wie von der Regierung angekündigt, wieder in den harten Lockdown ein. Für den harten Lockdown von 26.12. ‑bis 31.12.2020 kann seit dem 29.12.2020 ein Antrag eingebracht werden. Der Umsatzersatz beträgt 50% der Umsätze entsprechenden Vergleichszeitraumes 2019. Anträge, die ab dem 29. Dezember eingereicht werden, gelangen ab Mitte Januar 2021 zur Auszahlung.
Antrag auf Stundung beim Finanzamt
Aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung werden Stundungen, die nach dem 15. März 2020 aufgrund von COVID bewilligt wurden und die bis 1. Oktober ausgelaufen sind, automatisch bis 15. Jänner 2021 verlängert.
Falls man nicht von der automatischen Verlängerung betroffen ist, kann man weiterhin einen Antrag auf Stundung senden. Zwischen 15. März 2020 und 15. Jänner 2021 werden keine Stundungszinsen festgesetzt. Danach wird der Zinssatz schrittweise angehoben.
Stundung und Raten bei der ÖGK
Die ÖGK hat zusätzlich Hilfsmaßnahmen für die Beiträge der Beitragszeiträume Oktober, November und Dezember 2020 getroffen. Sie gelten exklusiv für unmittelbar mit einem Betretungsverbot betroffene Betriebe. Das Betretungsverbot ist gegenüber der ÖGK in einem formlosen Antrag der ÖGK glaubhaft zu machen.
Die Möglichkeit von Stundungen und Ratenzahlungen besteht auch für Unternehmen, die nachweislich indirekt von den Auswirkungen der bestehenden Betretungsverbote (wie z. B. Zulieferer von Hotels) betroffen sind. Die genauen Umstände sind hier der ÖGK näher zu schildern.