Umsatzsteuerpflicht in der Schweiz — neue Regelung ab 2018
Alle österreichischen Unternehmen, die Leistungen in der Schweiz erbringen und pro Jahr mindestens 100.000 Franken Umsatz aus steuerbaren und steuerbefreiten Leistungen im In- und Ausland erzielen, sind ab dem 1. Januar 2018 in der Schweiz umsatzsteuerpflichtig.
Ein freiwilliger Verzicht auf die Grenze von 100’000 Franken Umsatz ist möglich, wenn ein Unternehmer sich aus verschiedenen Gründen freiwillig auch unter dieser Grenze registrieren möchte.
Nicht in der Schweiz umsatzsteuerpflichtig sind jene österreichischen Unternehmen, die in der Schweiz ausschließlich von der Steuer ausgenommene Leistungen oder der Bezugsteuer unterliegende Dienstleistungen erbringen. Aber Achtung, die Schweiz legt den Begriff der Dienstleistung wesentlich enger aus als dies in Österreich und der EU der Fall ist. Eine Registrierungspflicht ist daher unbedingt von einem Schweizer Treuhänder abklären zu lassen.
Als Paradebeispiel gilt die Werkvertragliche Lieferung.
Erbringt ein österreichisches Unternehmen eine werkvertragliche Lieferung in der Schweiz, und zwar ungeachtet dessen, ob dabei Material mit abgeliefert wird oder nicht, löst dies bei entsprechendem weltweiten Jahresumsatz (mindestens 100’000 Franken) die Umsatzsteuerpflicht in der Schweiz aus.
Solange ein österreichisches Unternehmen in der Schweiz tätig und umsatzsteuerpflichtig ist, hat es sich durch einen in der Schweiz niedergelassenen Stellvertreter (meist Treuhänder) vertreten zu lassen. Anmeldungen ohne Steuervertreter sind nicht möglich.