Verlängerung des 5% Steuersatzes aufgrund von Corona
Der 5% Umsatzsteuersatz für Gastronomie, Hotellerie, kulturelle Leistungen und Bücher wird bis zum 31.12.2021 verlängert. Welche Umsätze genau betroffen sind erfahren Sie hier: https://www.remm-steuerberatung.at/umsatzsteuer-wird-gesenkt/
Ausgenommen von der Verlängerung wurden aber die Umsätze für Zeitungen und andere periodische Druckschriften. Hier kommt es wieder zu der gewohnten 10 % Besteuerung.
Umsatzsteuerbefreiungen für COVID Tests und Impfungen
Befreit von der Umsatzsteuer werden COVID-19-Tests und COVID-19-Impfungen. Es handelt sich dabei um eine echte Umsatzsteuerbefreiung die bis zum 31.12.2022 befristet ist.
Ermäßigter Steuersatz für Reparaturdienstleistungen
Unter dem Motto „Reparieren statt wegwerfen“ unterliegen Reparaturdienstleistungen (einschließlich Ausbesserung und Änderung) betreffend Fahrräder, Schuhe, Lederwaren, Kleidung oder Haushaltswäsche ab 1.1.2021 dem ermäßigten Steuersatz iHv. 10 %.
Dabei werden unter dem Sammelbegriff „Fahrräder“ auch Elektrofahrräder verstanden, nicht jedoch Krafträder die mit Muskel- UND Motorenkraft fahren.
Haushaltswäsche wiederum umfasst Textilien, wie zB Bettwäsche, Tischdecken, Polsterbezüge oder Vorhänge. Was eine Reparatur an Lederwaren ist, richtet sich nach Kapitel 42 der Kombinierten Nomenklatur.
Weiters ist bei dieser Umsatzsteuersenkung zwischen Reparaturdienstleistung und Lieferung zu unterscheiden. Abgrenzungsschwierigkeiten könnten unter Anderem auftreten, wenn eine Reparatur iZm mit einem Ersatzteilaustausch stattfindet und damit eine Reparatur- als auch eine Lieferkomponente vorliegt. Bei der Abgrenzung ist dabei eine 50 % Grenze zu beachten. Beträgt der Preis der Ersatzteile mehr als 50 % des Gesamtpreises, handelt es sich um eine nicht begünstigte Werklieferung. Umgekehrt handelt es sich um eine begünstigte Werkleistung, die mit 10 % besteuert werden kann.