Senkung der Umsatzsteuer auf 5 %
Der Nationalrat hat am 30.06.2020 die Gesetzesinitiative zur Einführung des 5%-igen Umsatzsteuersatzes für bestimmte Bereiche beschlossen. Diese Maßnahme ist mit 31.12.2020 befristet.
Welche Umsätze werden in der Gastronomie begünstigt?
Der Steuersatz von 5% gilt für die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken (alkoholische und nichtalkoholische Getränke), wenn sie ihrer Art nach, eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe erforderlich machen. Der ermäßigte Steuersatz gilt hier insbesondere auch für:
- Zustellung von Speisen im Rahmen eines Lieferdienstes
- Catering
- Würstelstand und Schutzhütten
- regelbesteuerte Buschenschanken
- Speisen und Ausschank von Getränken in Supermarkt-Restaurants und Tankstellenrestaurants (nicht jedoch Tankstellenshops bzw. Supermärkte in Tankstellen)
- Speisen und Ausschank von Getränken in Bäckereien, Konditoreien. Nicht umfasst sind jedoch Produkte die nicht für den sofortigen Verzehr an Ort und Stelle ausgerichtet sind (zB. Verkauf von Semmeln, Fleisch oder Torten zum Mitnehmen)
Voraussetzung für alle die genannten Fälle ist, wie erwähnt, die Gewerbeberechtigung. Es gilt somit im Einzelfall zu prüfen, ob der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung gelangt.
Beherbergung bzw. Hotellerie:
Hier ist nicht nur die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken im Sinne des § 111 GewO begünstigt, sondern auch die Beherberung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen sowie die Vermietung von Grundstücken für Campingzwecke. Durch diese Ausweitung sind in der zweiten Jahreshälfte sowohl die Beherbergung in Hotels, Gaststätten, als auch die Privatzimmervermietung und die Überlassung von Ferienwohnungen und ‑appartements vom ermäßigten Steuersatz iHv 5 Prozent erfasst.
Kulturbranche:
In der Kulturbranche sind abweichend vom oben genannten folgende Bereiche mit dem ermäßigten Steuersatz von 5% umfasst:
- Einfuhren von Kunstgegenständen
- Lieferung dieser Kunstgegenstände, wenn sie vom Urheber, dessen Rechtsnachfolger oder einem Unternehmer bewirkt werden, der kein Wiederverkäufer ist, wenn dieser den Gegenstand entweder selbst eingeführt hat, ihn vom Urheber oder dessen Rechtsnachfolger erworben hat oder er für den Erwerb zum Vorsteuerabzug berechtigt war
- Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler
- Leistungen, sofern sie nicht unter § 6 Abs 1 Z 24 oder 25 UStG fallen, und zwar
- Leistungen, die regelmäßig mit dem Betrieb eines Theaters verbunden sind.
- Musik- und Gesangsaufführungen durch Einzelpersonen oder durch Personenzusammenschlüsse, insb. Orchester, Musikensembles und Chöre. Das Gleiche gilt für Veranstaltungen derartiger Musik- und Gesamtaufführungen durch andere Unternehmer sowie
- die Leistungen, die regelmäßig mit dem Betrieb eines Museums, botanischen oder eines zoologischen Gartens sowie eines Naturparks verbunden sind.
- Filmvorführungen
Publikationsbereich:
Im Publikationsbereich gilt für folgende Bereiche der ermäßigte Steuersatz:
- Lieferung, Einfuhr und IG-Erwerbe von Waren des Kapitels 49 der Kombinierten Nomenklatur, und zwar
- Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, auch in losen Bogen oder Blättern
- Zeitungen und andere periodische Druckschriften, auch mit Bildern oder Werbung enthaltend
- Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- oder Malbücher, für Kinder
- Noten, handgeschrieben oder gedruckt, auch mit Bildern, auch gebunden sowie
- kartographische Erzeugnisse aller Art, einschließlich Wandkarten, topographische Pläne und Globen, gedruckt
- elektronische Publikationen, die nicht vollständig oder im Wesentlichen aus Video- oder Musikinhalten bestehen bzw. Werbezwecken dienen.
Auch Hörbücher und E‑Books sind erfasst (UStR Rz 1339 ff).
Vorgehensweise:
Bei der Änderung des Steuersatzes ist auf den Leistungszeitpunkt abzustellen. Das bedeutet zB. dass für eine Theateraufführung, die aufgrund der Corona-Krise der ermäßigte Steuersatz von 5% zur Anwendung kommt, wenn die Aufführung im Zeitraum liegt in dem der 5% Steuersatz gilt. Etwaige Anzahlungen müssten berichtigt werden. Auch Abos für Theateraufführungen oder Zeitungen können zum Leistungszeitpunkt auf den geltenden Steuersatz berichtigt werden.
Umsätze können anhand eines Kassensystems den ermäßigten Steuersatz anzeigen. Alternativ kann auch eine händische Korrektur mittels eines Stempels vorgenommen werden. Es besteht keine Verpflichtung das Kassensystem zu ändern.
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.