Steuerliche Behandlung von Gutscheinen seit 1.1.2019
Ab 1.1.2019 wird in den USt-Richtlinien unterschieden zwischen einem Einzweck-Gutschein und einem Mehrzweck-Gutschein.
Bei einem Einzweck-Gutschein steht der Leistungsort und die dafür geschuldete Umsatzsteuer von Anfang an fest. Die Steuerpflicht entsteht bereits bei Ausgabe des Gutscheins! Auch wenn dieser niemals eingelöst wird, ist der Gutscheinverkauf bereits steuerbar und steuerpflichtig.
Bei einem Gutschein für ein Restaurant beispielsweise, handelt es sich um einen klassischen Mehrzweck-Gutschein. Der Gutschein kann für die Konsumation von Getränken oder Speisen verwendet werden. Da Getränke einem Umsatzsteuersatz von 20% und Speisen einem Umsatzsteuersatz von 10% unterliegen, kann bei Verkauf des Gutscheines noch kein Steuersatz festgelegt werden. Das Entgelt für die Veräußerung eines solchen Gutscheines ist daher erst mit der tatsächlichen Leistungserbringung und mit dem entsprechenden Steuersatz steuerbar und steuerpflichtig.