Durch die verschärften Bestimmungen bzgl. der COVID-19 Pandemie, die seit November 2021 in Kraft sind, stellt sich die Frage nach den sozialrechtlichen Auswirkungen eines nicht erbrachten 3‑G Nachweises.
Die Regelungen der 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung besagen, dass Arbeitnehmer einen 3‑G-Nachweis an Orten für ihre berufliche Tätigkeit benötigen, an denen sich physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausschließen lässt.
Bei manchen Betrieben greift die verschärfte 2‑G-Regelung. So zB. in der Nachtgastronomie, in Alten- und Pflegeheimen sowie in Krankenanstalten.
Arbeitgeber wiederum trifft die Pflicht, zumindest stichprobenartig die Arbeitnehmer zu überprüfen.
Die Konsequenz bei Nichtvorliegen eines 3‑Nachweises ist grundsätzlich die sofortige Beendigung der Arbeit am Arbeitsort, da der Arbeitnehmer ohne Nachweis nicht beschäftigt werden darf. Eine Verhinderung aus wichtigen, in der Person der Arbeitnehmer gelegenen Gründe, schließen einen Entgeltanspruch grundsätzlich aus. Arbeitsrechtlich könnte diese Bestimmung jedoch noch anders bzw. milder interpretiert werden, aktuell ist dazu aber nichts bekannt. Auf sozialrechtlicher Seite zumindest endet die Pflichtversicherung mit Wegfall des Entgeltanspruches. Dies erfordert eine Abmeldung des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber.
Ausnahmen gibt es für Lehrlinge. Hier kommt es bloß zu einer Verminderung der Lehrlingsentschädigung. Die Pflichtversicherung läuft ohne Unterbrechung weiter.
Im Umkehrschluss bedeutet dies auch, dass bei Vorlage eines 3‑G Nachweises und Wiederaufnahme der Arbeit des Arbeitnehmers der Arbeitgeber eine Anmeldung zu erstatten hat.
Alternativ könnte auch Home-Office vereinbart werden, oder der Arbeitnehmer konsumiert Zeitausgleich oder einen bezahlten Urlaub. Dadurch ändert sich an der Pflichtversicherung nichts.
Wird jedoch ein unbezahlter Urlaub vereinbart bleibt die Pflichtversicherung höchstens für maximal einen Monat aufrecht. Die Sozialversicherungsbeiträge sind dabei von dem Versicherten selbst zu tragen.
Mehr Informationen zu dieser Thematik finden Sie auch auf den entsprechenden Seiten der Gesundheitskassen. Bei Fragen zur Lohnverrechnung und Hilfestellung bei speziellen Themengebieten stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.