Update November 2021:
Der NPO-Fonds wird um den Zeitraum 4. Quartal 2021 und 1. Quartal 2022 verlängert.
Ziel ist es wieder einmal Schaden durch die Corona-Krise abzuwenden und dafür zu sorgen, dass auch für gemeinnützige Organisationen und Vereine genügend Liquidität vorhanden ist. Vereine bilden zum großen Teil das gesellschaftliche Leben in Österreich ab und es ist daher angebracht auch hier Impulse zu setzen. Deshalb wurde die Verlängerung des NPO-Fonds bereits angekündigt und es soll mindestens bis Ende des Jahres 2022 weiterlaufen.
Anspruchsberechtigt sind gemeinnützige Organisationen, Feuerwehren, Kirchen & Religionsgemeinschaften. Voraussetzung für die Beantragung ist, dass die NPOs ihren Sitz und ihre Tätigkeit in Österreich haben. Die Gründung bzw. Errichtung am oder vor dem 10.03.2020 erfolgt ist und sie durch die Corona-Krise wirtschaftlich beeinträchtigt sind.
Welche Kosten werden gefördert?
- Miete und Pacht
- Wasser, Energie & Telekommunikation
- Versicherung & Lizenzkosten
- Vorlaufkosten für abgesagte Veranstaltung
- Steuerberatungskosten
- Zahlungsverpflichtungen
- Zinsaufwendungen
- verderbliche oder saisonale Ware
- Personalkosten (BEinstG)
- COVID-19 bedingte Kosten (z.B.: Desinfektionsmittel)
Zusätzlich werden auch pauschale Kosten anhand eines Struktursicherungsbeitrag abgegolten. Damit sollen auch nicht förderbare Kosten, wie z.B. Instandhaltungskosten usw. abgegolten werden. Der Struktursicherungsbeitrag beläuft sich auf 7 % der im Jahr 2019 erwirtschafteten Einnahmen und ist mit 120.000 Euro je Organisation begrenzt.
Die Zuschusshöhe ist mit € 2,4 Mio. gedeckelt. Je Organisation muss die Summe aus förderbaren Kosten und Struktursicherungs-Beitrag mindestens 500 Euro betragen.
Anträge die bis zum 30.09.2020 eingereicht werden, bekommen sofort bis zu 3.000 Euro ausbezahlt. Danach erfolgt eine Prüfung der eingereichten Abrechnung und es werden weitere Fördersummen ausbezahlt.
Der Antrag ist online auf www.npo-fonds.at einzubringen. Die Vollständigkeit und Richtigkeit der im Förderungsantrag definierten Angaben ist durch einen Steuerberater oder durch eine Steuerberaterin, zu bestätigen.