Im Rahmen des Konjunkturstärkungsgesetzes nahm der Gesetzgeber einige Änderungen bei der Abschreibung vor. Es wurde nun alternativ zur linearen AfA die degressive Abschreibung eingeführt, auch bei Gebäuden kommt es zu einer Änderung in Form einer beschleunigten Abschreibung. Der Wert der Geringwertigen Wirtschaftsgüter wurde von 400 Euro auf 800 Euro angehoben.
Degressive steuerliche Abschreibung
Die degressive AfA kann ab 1.7.2020 für Investitionen geltend gemacht werden, dabei ist der Prozentsatz in Höhe von/bis zu 30 % auf den jeweiligen Buchwert (Restbuchwert) anzuwenden. Folgende Wirtschaftsgüter sind ausdrücklich von dieser Abschreibemöglichkeit ausgenommen:
- Wirtschaftsgüter, für die eine Sonderform der AfA vorgesehen ist, wie beispielsweise Gebäude oder KFZ, die keinen CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer aufweisen. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass für E‑Autos die degressive Abschreibung geltend gemacht werden kann.
- Unkörperliche Wirtschaftsgüter,
- Gebrauchte Wirtschaftsgüter,
- Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen. Darunter fallen:
- Energieerzeugungsanlagen, sofern diese mit fossiler Energie betrieben werden,
- Tank- und Zapfanlagen für Treib- und Schmierstoffe sowie Brennstofftanks, wenn diese der energetischen Nutzung fossiler Kraft- und Brennstoffe dienen,
- Luftfahrzeuge
Auch bei der degressiven AfA bleibt die Halbjahresabschreibungsregelung aufrecht. Der oder die Unternehmer/-in kann im Jahr der Anschaffung wählen, ob die lineare oder degressive Abschreibung zur Anwendung kommt, es besteht somit keine Verpflichtung. Weiters kann der AfA-Satz bis zu 30 % frei gewählt werden, muss dann aber gleichbleibend fortgeführt werden.
Ein Wechsel zurück zur linearen Abschreibemethode ist zulässig, die umgekehrte Variante, also ein Wechsel von linear zu degressiv, ist im Folgejahr jedoch untersagt. Welche Abschreibemethode gewählt wird, kann für jedes Wirtschaftsgut einzeln entschieden werden.
Die degressive Abschreibung steht unabhängig von der Gewinnermittlung zu und soll zudem bei der Gewinnermittlung nach § 5 EStG den Gleichklang mit dem UGB erleichtern. Da es durch Corona jedoch möglich ist, dass unternehmensrechtlich keine höhere Abschreibung angepeilt wird, kann bis zum 31.12.2021 für angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter die degressive AfA unabhängig vom Unternehmensrecht in Anspruch genommen werden. Dadurch sollen steuerliche Förderimpulse während der Krise nicht unterlaufen werden.
Beschleunigte Abschreibung bei Gebäuden
Für Gebäude, die nach dem 30. Juni 2020 angeschafft, hergestellt oder eingelegt wurden, ermöglicht der Gesetzgeber nun eine beschleunigte Abschreibung. Im Jahr der Anschaffung beträgt die AfA bis zum Dreifachen des normalerweise anzuwendenden Prozentsatzes, im darauf folgenden Jahr bis zum Zweifachen und ab dem zweit folgenden Jahr den üblicherweise geltenden Prozentsatz. Die Halbjahresabschreibungsregelung ist nicht anzuwenden, sodass auch im zweiten Halbjahr die volle Jahresabschreibung zusteht.
Sowohl die degressive AfA als auch die beschleunigte Abschreibung bei Gebäuden gelten sowohl im betrieblichen, als auch im außerbetrieblichen Bereich (zB. Vermietung).
Geringwertige Wirtschaftsgüter
Die Grenze der geringwertigen Wirtschaftsgüter wird 2020 von 400 Euro auf 800 Euro angehoben.