Nebentätigkeit eines Arztes kann nun der Kleinunternehmerregelung unterliegen
Ab 2017 gibt es eine wesentliche Änderung in Bezug auf die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung, welche oft Ärzte, Heilmasseure (aber auch andere grundsätzlich unecht steuerbefreite Unternehmer) betrifft.
Kleinunternehmer ist jemand, der einen Jahresumsatz unter € 30.000,00 erzielt. Dadurch ist er von der Umsatzsteuer befreit, hat aber gleichzeitig auch keinen Anspruch auf einen Vorsteuerabzug. Bis Ende 2016 war dabei der Gesamtumsatz eines Unternehmers maßgeblich, auch wenn beispielsweise der Arzt einen Umsatz in Höhe von € 200.000,00 aus der ärztlichen Tätigkeit und einen Umsatz in Höhe von € 25.000,00 aus seiner nebenberuflichen Vortragstätigkeit (umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit) erwirtschaftete. Da der Gesamtumsatz die Grenze von € 30.000,00 überschritten hatte, war der Arzt mit seiner Vortragstätigkeit steuerpflichtig.
Dies hat sich ab 2017 geändert. Ein Arzt, der die Umsatzgrenze in Höhe von € 30.000,00 mit seiner Nebentätigkeit nicht überschreitet, bleibt auch mit der Nebentätigkeit (aufgrund der Kleinunternehmerregelung) steuerfrei. Dies bewirkt für viele Betroffene eine wesentliche Vereinfachung.