Land- und Forstwirtschaftliche Betriebe
Auch Betriebe im land- und forstwirtschaftlichen Bereich bleiben von den Auswirkungen der Corona-Pandemie nicht verschont. Für Kleinunternehmer wurde nun ein Härtefallfonds eingerichtet, der die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe unterstützen soll.
Die Agrarmarkt Austria (AMA) garantiert den Förderwerbern eine rasche und unbürokratische Unterstützungsleistung. Seit Montag, dem 30. März 2020, können Anträge eingebracht werden. Die Soforthilfe soll jenen helfen, die ihre Einkünfte rein aus der land- und forstwirtschaftlichen Produktion erwirtschaften.
Wer wird unterstützt?
Unterstützt werden Vollerwerbsbetriebe
- deren Einheitswert nicht größer als 150.000 € ist,
- deren Nettoumsatz 550.000 € nicht übersteigt und
- deren Nebeneinkünfte unter der Geringfügigkeitsgrenze liegen.
Es muss ein Umsatzeinbruch von mindestens 50 % zum Vergleichsmonat des Vorjahres nachgewiesen werden oder eine Kostenerhöhung um mindestens 50 % zum Vergleichsmonat des Vorjahres bei Fremdarbeitskräften zu verzeichnen sein.
Dies betrifft konkret:
- Wein- und Mostbuschenschankbetriebe
- Betriebe mit Spezialkulturen im Wein‑, Obst‑, Garten- und Gemüsebau sowie mit Christbaumkulturen
- Betriebe, die Privatzimmer oder Ferienwohnungen im land- und forstwirtschaftlichen Nebengewerbe vermieten (Urlaub am Bauernhof)
- Betriebe, die landwirtschaftliche Produkte direkt, an die Gastronomie, Schulen und die Gemeinschaftsverpflegung sowie gärtnerische Produkte direkt und an den Groß- und Einzelhandel vermarkten
- Betriebe, die agrar- und waldpädagogische Aktivitäten anbieten (zB. Schule am Bauernhof, Seminarbäuerinnen)
- Betriebe, die auf Basis von Verträgen Sägerundholz erzeugen, dieses aber nicht mehr abgeholt werden kann
Höhe der Auszahlung — Phase 1:
Die Auszahlung erfolgt in zwei Phasen. Die Antragsstellung für die erste Phase (Soforthilfe) hat am Montag, dem 30.03.2020 gestartet.
Betriebe mit einem Einheitswert von bis zu 10.000 € erhalten einen Zuschuss von bis zu 500 €.
Betriebe mit einem Einheitswert von mehr als 10.000 € erhalten einen Zuschuss von 1.000 €.
Höhe der Auszahlung — Phase 2:
Nebeneinkünfte sind nun möglich! Auch Mehrfachversicherungen in der Kranken- und/oder Pensionsversicherung sind zulässig. Die Auszahlungsphase 2 berücksichtigt die länger andauernden finanziellen Notlagen bedingt durch die Corona-Krise. Für drei dieser sechs definierten Betrachtungszeiträume ist jeweils ein gesondertes Ansuchen einzubringen.
Die Förderung beträgt 80 % der Differenz zwischen den Einkünften des vergleichbaren Zeitraums des Vorjahres und den Einkünften für den jeweiligen Betrachtungszeitraum, mindestens aber 500 Euro. Die Förderung ist mit 2.000 Euro pro Monat und Bewirtschafter begrenzt. Auf den Förderungsbetrag aus der Auszahlungsphase 2 wird eine Förderung der Auszahlungsphase 1 angerechnet.
Die Abwicklung erfolgt durch die AMA.
Privatzimmervermietung:
Privatzimmervermieter, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung im eigenen Haushalt, der auch Hauptwohnsitz ist, private Gästezimmer mit höchstens 10 Betten vermieten und nicht der GewO unterliegen, können einen nicht rückzahlbaren Zuschuss beantragen.
Es ist für jeden Betrachtungszeitraum ein gesondertes Ansuchen einzubringen, die Betrachtungszeiträume lauten:
Betrachtungszeitraum 1: 16.3.2020 bis 15.4.2020
Betrachtungszeitraum 2: 16.4.2020 bis 15.5.2020
Betrachtungszeitraum 3: 16.5.2020 bis 16.6.2020
Betrachtungszeitraum 4: 16.6.2020 bis 15.7.2020
Betrachtungszeitraum 5: 16.7.2020 bis 15.8.2020
Betrachtungszeitraum 6: 16.8.2020 bis 15.9.2020
Bemessungsgrundlage für die Förderungshöhe ist die Differenz zwischen den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des vergleichbaren Zeitraums des Vorjahres und den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für den jeweiligen Betrachtungszeitraum.
Die Förderung beträgt 80 % der Bemessungsgrundlage in Form eines nichtrückzahlbaren Zuschusses, mindestens aber 500 Euro. Die Förderung ist mit 2.000 Euro pro Monat begrenzt.
Die Abwicklung erfolgt durch die AMA.