Update November 2021:
Der Härtefallfonds wird ein weiteres Mal aufgrund des bundesweiten Lockdown verlängert. Alle Details sind noch nicht bekannt, jedoch werden die Standardwerte fast dieselben sein wie bei den letzten Phasen. Das heißt:
- mindestens 40% Umsatzrückgang bzw. die laufenden Kosten können nicht gedeckt werden
- Ersatzrate 80% zzgl. 100 € des Nettoeinkommensentgang
- Zeitraum: Nov. 2021 bis März 2022
- Maximal 2.000 €, Mindestbetrag 600 €
Hervorzuheben ist besonders der geforderte 40% Umsatzrückgang. Bisher musste der Umsatzrückgang immer die Hälfte betragen, nun scheint die Härtefallfonds-Förderung an die anderen COVID-Förderungen angepasst worden zu sein. Genaue Details und Richtlinien dazu sind jedoch noch in Ausarbeitung.
Update 15.06.2021 — Härtefallfonds-Phase‑3:
Die Phase 3 des Härtefallfonds wird eingeläutet. Der Härtefallfonds kann nun auch weiterhin von Juli bis September 2021 beantragt werden.
Was ist neu?
Ein Antrag für den Härtefallfonds kann nun nur noch mittels digitaler Handy-Signatur erfolgen, dadurch entfällt das Hochladen eines Identitätsnachweises. Bisher ist die Antragsstellung durch einen steuerlichen Vertreter aufgrund der neuen Handy-Signatur-Regelung ausgeschlossen.
Die Antragsstellung ist ab dem 2.8.2021 bis zum 31.10.2021 möglich.
Die neue Mindestförderhöhe wurde um 100 € auf 600 € angehoben. Im ersten Betrachtungszeitraum beträgt die Mindestförderhöhe sogar 900 €. Die Obergrenze mit 2.000 € pro Antrag bleibt bestehen.
Die Betrachtungszeiträume sind nun die gesamten Monate und nicht mehr Zeiträume von 16. des Monats bis zum 15. des Folgemonats. Um die Tage zwischen 16.06.–30.06.21 abzugelten, beträgt die Mindestauszahlung im ersten Zeitraum 200 € mehr.
Kriterien für die Antragsstellung sind nun:
Umsatzeinbruch von 50 % oder wie bisher, dass die laufenden Kosten nicht mehr gedeckt werden können.
Neu ist auch, dass nun angegeben werden muss, wie hoch die Einnahmen im Vergleichszeitraum waren, wenn man sich auf das Kriterium des Umsatzeinbruches von 50% beruft. Gibt man stattdessen an, dass die laufenden Kosten nicht gedeckt werden können, müssen die regelmäßig wiederkehrenden betrieblichen Kosten im Betrachtungszeitraum, Land des Heimatwohnsitzes und der Personalstand angegeben werden.
Weitere Voraussetzung ist, dass zum Zeitpunkt der Antragsstellung und im gesamten beantragten Betrachtungszeitraum eine selbständige unternehmerische Tätigkeit ausgeübt werden muss. Zum Zeitpunkt der Antragsstellung und im jeweils beantragten Betrachtungszeitraum dürfen keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen worden sein.
Hier gelangen Sie zur Antragsstellung:
Update 01.06.2021:
Zusätzlich zum Comeback-Bonus wird ab 1. Juni ein Zusatzbonus in der Höhe von 100 Euro für jeden geförderten Betrachtungszeitraum ausbezahlt. Die Auszahlung des Zusatzbonus startet ab 01.06.2021:
- Eine separate Beantragung ist nicht notwendig!
- Die Auszahlung erfolgt automatisiert auf die in Ihrem zuletzt ausbezahlten Antrag angegebene Bankverbindung.
- Die Auszahlung erfolgt in Teilbeträgen, ab 01.06.2021, ab 01.08.2021 und ab 01.10.2021.
- Bitte achten Sie daher besonders auf die korrekte Angabe Ihrer IBAN!
Update 16.04.2021:
Der Härtefallfonds wurde ein weiteres mal verlängert und kann nun bis zum Zeitraum Mai — Juni 2021 eingebracht werden. Jeder Antragssteller erhält für jeden Betrachtungszeitraum, einen Zusatzbonus in Höhe von pauschal 100 Euro (max. 15 x 100 Euro). Auf den Zusatzbonus wird eine Förderung aus der Auszahlungsphase 1 oder eine Förderung aus dem Künstler-Sozialversicherungsfonds nicht angerechnet. Der Zusatzbonus wird ab 1. Juni 2021 ohne Beantragung automatisch ausbezahlt. Die Auszahlung kann auch in Teilbeträgen erfolgen.
Update 07.10.2020:
Am 07.10.2020 wurde von der Bundesregierung verkündet, dass es zu einer Verlängerung des Bezugszeitraumes für den Härtefallfonds kommen wird. Anträge können nun bis März 2021 gestellt werden. Damit ist die Unterstützung für doppelt so viele Monate als zuvor gesichert.
Update 27.05.2020:
Am 27.05 wurde eine weitere Nachbesserung des Härtefall-Fonds angekündigt. Der Betrachtungszeitraum wird erneut ausgeweitet und es wird einen Comeback-Bonus von 500 Euro pro Monat geben. Alle Neuerungen im Detail:
- Alle Auszahlungsbeträge der Phase 2, die wegen der 2.000-Euro-Obergrenze unter 500 Euro lagen, werden auf 500 Euro aufgerundet. Diese Aufrundung erfolgt automatisch. Für alle bereits abgerechneten Förderfälle wird der Differenzbetrag im Laufe der nächsten Woche automatisiert nachbezahlt!
- Einführung eines zusätzlichen Comeback-Bonus in Höhe von 500 Euro pro Beobachtungszeitraum. Der Mindestförderbetrag wird somit von 500 Euro auf 1.000 Euro angehoben. Der Comeback-Bonus wird an alle Förderwerber, deren Förderungen in der Phase 2 bereits abgerechnet wurden, automatisiert nachbezahlt.
- Die Anzahl der förderbaren Monate wird von drei auf sechs erhöht und der Betrachtungszeitraum von sechs auf neun Monate (16.3. — 15.12.) verlängert.
- Geringfügig unternehmerisch tätige Pensionisten sind künftig antragsberechtigt. Bisher war nur förderbar, wer zum Antragszeitpunkt eine »Sozialversicherung aus eigener beruflicher Tätigkeit« aufweisen konnte. Hier wird zukünftig nur noch auf generelles Vorhandensein einer Sozialversicherung abgestellt.
Update 26.04.2020:
Durch nachträgliche Änderungen und Erleichterungen durch die Regierung auf Vorschlag der WKO, kam es zu weiteren Verbesserungen beim Härtefall-Fonds.
Ausdehnung des Betrachtungszeitraums:
Der dreimonatige Betrachtungszeitraum wird um weitere drei Monate verlängert. Das heißt Unternehmer, die jetzt noch Zahlungseingänge haben und einen Umsatzeinbruch erst später darstellen können, werden nun ebenfalls erfasst. Der Betrachtungszeitraum läuft nun bis zum 15.09.2020!
Innerhalb der insgesamt sechs Monate können drei beliebige Monate für die Beantragung gewählt werden — die drei Monate müssen nicht zwingend aufeinander folgen.
Einführung einer Mindestförderhöhe (gilt auch für Jungunternehmen ab 2018):
In Phase 2 wurde nun eine Mindestförderhöhe von 500 € eingeführt. Davon profitieren besonders Unternehmen, die aufgrund von Investitionen oder Anlaufverlusten bei Gründung keinen Gewinn erwirtschaften konnten.
Dabei muss weder im letzten noch in den letzten drei Steuerbescheiden bzw. in den letzten fünf Jahren ein positives Ergebnis vorliegen. Alle Unternehmer haben über die automatisierte Berechnung weiterhin die Möglichkeit bis zu 2.000 € pro Monat Förderung erhalten.
Doppelförderungsverbot für Familienhärteausgleich fällt:
Eine Förderung aus dem Corona-Familienhärteausgleich ist kein Ausschlussgrund mehr für die Beantragung einer Unterstützung aus dem Härtefall-Fonds. Mehr Informationen zum Familienhärteausgleich finden Sie hier: https://www.remm-steuerberatung.at/corona-familienhaerteausgleich/
Versicherungsleistungen sind kein Ausschlusskriterium mehr:
COVID-19 bezogene Versicherungsleistungen sind kein Ausschlusskriterium mehr, sondern können als Nebeneinkünfte angegeben werden.
24-Stunden Pflegekräfte:
Auch 24-Stunden Plfegekräfte können, wenn sie eine Steuernummer haben und selbständige oder gewerbliche Einkünfte erzielen und über ein inländisches Konto verfügen anspruchsberechtigt sein.
Geringverdiener:
Wer einen monatlichen Verdienst unter der Ausgleichszulage (966,65 Euro) hat, bekommt 90% des Verdienstentgangs statt 80% ersetzt. Voraussetzung dafür ist, dass keine zugelassenen weiteren Nebenverdienste bestehen.
Jungunternehmer:
Unternehmen die zwischen 1.1.2020 und 14.3.2020 gegründet wurden erhalten pauschal 500 € für den beantragten Betrachtungszeitraum. Gleiches gilt für Unternehmer, die in den Jahren 2018 oder 2019 den Betrieb eröffnet haben, wenn kein ESt-Bescheid für 2018 oder 2019 vorhanden ist.
Zuschüsse aus dem Fonds sind steuerfrei!
Phase 2 des Härtefall-Fonds:
Ab 20.04. können Selbständige die Förderungen der Phase 2 beantragen. Bereits jetzt gibt es jedoch Informationen, welche Unterlagen Unternehmen bereit halten sollten.
Neu an der Phase 2 ist, dass die Förderkriterien erweitert wurden. Somit gibt es für die Phase 2 keine Ober- oder Untergrenzen mehr zu beachten, auch Mehrfachversicherungen und Nebenverdienste sind keine Ausschlussgründe mehr. Zusätzlich können nun auch Neugründer, die zwischen 1.01 und 15.03.2020 gegründet haben, einen Pauschalbetrag von 500 € aus dem Fonds beziehen. Auch in der Phase 2 bleibt die Antragsstellung bis 31.12.2020 weiterhin möglich.
Förderungshöhe:
Maximal 2.000 € pro Monat über maximal 3 Monate — insgesamt 6.000 €. Basis der Berechnung ist der Nettoeinkommensentgang aus den folgenden Betrachtungszeiträumen:
- Betrachtungszeitraum 1: 16.03.2020 — 15.04.2020
- Betrachtungszeitraum 2: 16.04.2020 — 15.05.2020
- Betrachtungszeitraum 3: 16.05.2020 — 15.06.2020
Für jeden Betrachtungszeitraum ist ein gesonderter Antrag zu stellen. Förderungen der Phase 1 werden in Phase 2 angerechnet.
Unterschiede zwischen Phase 1 und Phase 2:
Förderberechtigt sind nun auch Unternehmen bei einer Gründung zwischen 1.01 und 15.03.2020.
Die bisherige Einkommensobergrenze als auch die Untergrenze entfällt. Es müssen jedoch im rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid für das letzte Jahr aus dem Zeitraum 2015 bis 2019 positive Einkünfte aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb oder ein positiver Saldo aus diesen Einkünften vorhanden sein.
Der Bezug einer Leistung aus der Pensionsversicherung ist kein Ausschlussgrund mehr. Bezüge werden als Nebeneinkünfte angerechnet. Den Nebeneinkünfte sind zusätzlich zu Einkünften aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb möglich. Das heißt, es dürfen Einkünfte im Sinne des § 2 Abs 3 EStG und sonstige Einkünfte vorliegen, wie zB. Einkünfte aus unselbständiger Arbeit, aus Vermietung und Verpachtung, aus Kapitalvermögen oder Land- und Forstwirtschaft.
Mehrfachversicherungen in der Kranken- und/oder Pensionsversicherung sind zulässig.
Phase 1 des Härtefallfonds:
Aus der beschlossenen Notfallunterstützung von 38 Milliarden Euro wurde nun ein Hilfspaket-Mix zusammengestellt. Unterstützt werden kleinere Betriebe, Einpersonenunternehmen (EPU), Neue Selbständige und auch Vereine. In einem ersten Schritt soll eine Soforthilfe von bis zu 1.000 Euro ausgezahlt werden. In weiterer Folge ist eine Unterstützung von bis zu 6.000 Euro innerhalb von drei Monaten möglich. Die ersten 1.000 Euro Soforthilfe sollen unbürokratisch zur Verfügung gestellt werden, dann orientiert sich die Unterstützung am tatsächlichen Verdienstentgang. Dies wird stichprobenhaltig kontrolliert.
Wer kann die Förderung beantragen?
- Ein-Personen-Unternehmer (auch Ärzte)
- Kleinstunternehmer, die weniger als 10 Vollzeit-Äquivalente beschäftigen und max. 2 Mio. Euro Umsatz oder Bilanzsumme aufweisen
- Dabei ist die Mitarbeiterzahl in Jahresarbeitseinheiten anzugeben. Verbundene Unternehmer sind mit zu berücksichtigen. Nicht mitgezählt werden Auszubildende oder in beruflicher Ausbildung stehende Personen. Gezählt werden alle Lohn- und Gehaltsempfänger, die in einem Unterordnungsverhältnis stehen. Gleichgestellt werden mitarbeitende Eigentümer, Teilhaber, und jene die einen regelmäßige Tätigkeit in dem Unternehmen ausüben und finanzielle Vorteile daraus ziehen.
- Erwerbstätige Gesellschafter, die nach GSVG/FSVG pflichtversichert sind
- Neue Selbständige wie zB. Vortragende und Künstler, Journalisten, Psychotherapeuten
- Selbständig Erwerbstätige ohne Wirtschaftskammermitgliedschaft zB. Hebammen, Krankenpfleger, etc.
- Erwerbstätige Kommanditisten, sofern sie nicht in einem Arbeitsverhältnis pflichtversichert sind (ASVG).
- Persönlich haftende Gesellschafter von nicht wirtschaftskammerzugehörigen Personengesellschaften und geschäftsführende GmbH-Gesellschafter, sofern sie nicht nach ASVG versichert sind.
- Freie Dienstnehmer wie EDV-Spezialisten und Nachhilfelehrer
- Freie Berufe (zB. Gesundheitsbereich)
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe sowie Non-Profit-Organisationen müssen sich noch gedulden. Für diese Sparten werden gerade Förderrichtlinien erarbeitet, die noch nicht bekanntgegeben wurden. Sobald eine Antragstellung möglich ist, werden wir Sie informieren!
Genauer Ablauf:
In der Phase 1 werden Soforthilfen ausgeschüttet:
- Bei einem Nettoeinkommen von weniger als 6.000 Euro pro Jahr gibt es einen Zuschuss von 500 Euro
- Bei einem Nettoeinkommen ab 6.000 Euro pro Jahr gibt es einen Zuschuss von 1.000 Euro
- Antragsteller, die über keinen Steuerbescheid verfügen, erhalten einen Zuschuss von 500 Euro.
In der Phase 2 werden weiter Zuschüsse nach genaueren Kriterien gewährt (die Ausarbeitung ist noch am laufen):
- Der Zuschuss wird maximal 2.000 € pro Monat auf maximal 3 Monate betragen.
- Der Zuschuss richtet sich nach der Höhe der Einkommenseinbuße.
Voraussetzungen:
Was die genauen Voraussetzungen für eine Antragsstellung sind, wird anhand der entsprechenden Richtlinien festgestellt (https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-foerderrichtlinien.html)
Selbständige und freie Dienstnehmer haben grundsätzlich folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
- Sie sind Rechtmäßiger Betreiber eines gewerblichen Unternehmens oder freien Berufes
x - Unternehmensgründung bis 31.12.2019. Auch Jungunternehmer, mit Gründung zwischen 1.1. und 15.03., sollen demnächst zum Bezieherkreis dazuzählen.
x - Sitz oder Betriebsstätte in Österreich
x - Härtefall: Nicht mehr in der Lage, die laufenden Kosten zu decken ODER behördlich angeordnetes Betretungsverbot ODER Umsatzeinbruch von mind. 50% zum Vergleichsmonat des Vorjahres
x - Obergrenze: im letzten abgeschlossenen Wirtschaftsjahr darf das Einkommen maximal 80% der jährlichen SV-Höchstbeitragsgrundlage betragen haben – liegt kein Bescheid vor, dann ist eine eigene Schätzung vorzunehmen. Diese Obergrenze soll demnächst fallen und somit auch Gutverdiener die mehr als 5.000 € brutto verdient haben, in der zweiten Phase anspruchsberechtigt werden.
x - Untergrenze: Keine Untergrenze mehr. Eine SV-Anmeldung als Nachweis der Selbständigkeit ist ausreichen
- Keine weiteren Einkünfte über der Geringfügigkeitsgrenze (zB. Vermietung und Verpachtung)
- Mit dem 17. COVID-19-Gesetz wurde der Kreis der zulässigen Förderungswerber für Zuschüsse aus dem Härtefallfonds insoweit erweitert, dass nun auch Personen mit mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen (bspw. bei Künstler der Fall) sowie fallweise Beschäftigte gemäß § 33 Abs. 3 ASVG antragsberechtigt sind.
- Keine Mehrfachversicherung in Kranken- und oder Pensionsversicherung. Auch diese Hürde soll demnächst gekippt werden.
x - Keine weiteren Barzahlungen aufgrund von COVID-19 aber die Inanspruchnahme von Garantien und Kurzarbeit UND des Härtefall-Fonds sind aber ausdrücklich möglich.
x - Allerdings ist keine kumulierte Inanspruchnahme vom Härtefall-Fonds UND der 15 Milliarden Hilfe für betroffene Branchen (Handel außer Drogerie/Lebensmittelmärkte/Apotheken, Hotellerie und Gastronomie sowie Freizeitbetriebe wie Fitnessklubs oder Reisebüros) möglich. Jedoch ist eine spätere Anrechnung möglich.
x - Kein Insolvenzverfahren anhängig und kein Reorganisierungsbedarf.
Pensions- und Arbeitslosenbezieher sind ebenfalls von der Leistung ausgenommen.
Zuwendungen aus dem Härtefallfonds werden bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage zur Sozialversicherung nicht herangezogen.