Fixkostenzuschuss II (800.000):
Seit 23.11.2020 kann bereits die zweite Phase des Fixkostenzuschusses beantragt werden. Im Vergleich zur Phase I wurde nun der Begriff der Fixkosten weiter gefasst und der Betrachtungszeitraum bis Juni 2021 verlängert. Der Fixkostenzuschuss II ist mit 800.000 Euro als Maximalauszahlungsbetrag gedeckelt und kann bis 31.03.2022 (neu seit Lockdown Herbst 2021) über das Finanzamt eingebracht werden.
Alle Details zum Fixkostenzuschuss I erfahren Sie hier: https://www.remm-steuerberatung.at/corona-hilfs-fonds/
Bei einer Gegenüberstellung des Fixkostenzuschuss II zum Fixkostenzuschuss I fällt auf, dass der Fixkostenzuschuss II nun linear, anstatt stufenweise, berechnet wird. Auch wird der FKZ II schon ab 30 % Umsatzausfall gewährt, zuvor mussten 40 % Umsatzausfall vorliegen. Die Auszahlung erfolgt diesmal in maximal zwei anstatt drei Tranchen und der Betrachtungszeitraum muss zwischen September 2020 und Juni 2021 liegen, wobei für bis zu 10 zusammenhängende Monate der Antrag gestellt werden kann. Die wichtigste Änderung jedoch, ist die Änderung der Definition von Fixkosten. Erweitert fällt nun folgendes unter den Begriff der Fixkosten:
- AfA
- Fiktive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter
- Frustrierte Aufwendungen
- Leasingraten (zur Gänze! (außer Unternehmen erwirbt wirtschaftliches Eigentum))
- Geschäftsführerbezüge (sofern nicht nach ASVG versichert)
Weiterhin zu den Fixkosten, wie beim FKZ I, zählen Miete und Pacht, Versicherungsprämie, Zinsaufwendungen, Lizenzgebühren, Telekommunikation, Aufwendungen für Strom‑, Gas- und andere Energie- und Heizungskosten, Wertverlust verderblicher oder saisonaler Ware, angemessener Unternehmerlohn, Personalaufwendungen und Steuerberatungskosten bis zu 1.000 Euro.
Folgende Betrachtungszeiträume kommen für den FKZ II in Betracht:
- Zeitraum: 16.09. — 30.09.2020
- Zeitraum: Oktober 2020
- Zeitraum: November 2020
- Zeitraum: Dezember 2020
- Zeitraum: Jänner 2021
- Zeitraum: Februar 2021
- Zeitraum: März 2021
- Zeitraum: April 2021
- Zeitraum: Mai 2021
- Zeitraum: Juni 2021
Für die Berechnung des Umsatzausfalles ist jeweils der Vergleichszeitraum des Jahres 2019 heranzuziehen. Bei Neugründungen werden Umsatzausfälle anhand einer Planrechnung plausibilisiert. Die Betrachtungszeiträume können wie folgt gewählt werden:
A) zeitlich zusammenhängende Betrachtungszeiträume
B) zwei Blöcke von jeweils zeitlich zusammenhängenden Betrachtungszeiträumen, wobei bei den zwei Blöcken eine zeitliche Lücke zulässig ist.
Verlustersatz:
Update November 2021:
Der Verlustersatz wurde bis März 2022 verlängert und kann Anfang 2022 beantragt werden. Die Ersatzrate beträgt 70 % bis 90 % des Verlustes. Der Rahmen wurde auf 12 Mio. angehoben. Voraussetzung ist ein Umsatzeinbruch von 40 % im Vergleich zum Zeitraum in 2019.
Für die Gewährung des Verlustersatzes muss ein Umsatzausfall von mindestens 30 % vorliegen, wobei der Verlustersatz insgesamt mindestens 500 Euro beträgt. Förderbar sind 70 % des Verlustes, die der Antragssteller in den Betrachtungszeiträumen erleidet. Bei Klein- oder Kleinstunternehmer erhöht sich die Ersatzrate auf 90 %.
Der Antrag ist bis zum 31.03.2022 (neu seit Lockdown Herbst 2021) zu stellen.
Unter Verlust wird die Differenz zwischen Erträge und den damit zusammenhängenden Aufwendungen des Unternehmens verstanden. Erträge im Sinne der Richtlinie sind:
- Umsätze
- Bestandsveränderungen
- aktivierte Eigenleistungen
- sonstige betriebliche Erträge, ausgenommen Erträge aus dem Abgang von Anlagevermögen
Aufwendungen sind abzugsfähige Betriebsausgaben, ausgenommen Aufwendungen aus dem Abgang von Anlagevermögen.
Der Verlust ist um folgende Beträge zu kürzen, soweit diese nicht bei der Ermittlung der Erträge und Aufwendungen berücksichtigt werden:
- Beteiligungserträge, wenn diese mehr als die Hälfte der Umsätze betragen
- Versicherungsleistungen
- Zuwendungen von Gebietskörperschaften, iZm der COVID-19 Krise
- Zuschüsse iZm Kurzarbeit
- Entschädigungen nach dem Epidemiefonds
Die Betrachtungszeiträume entsprechen den Betrachtungszeiträumen des FKZ II, beginnend mit 16. September und endend mit Juni 2021. Auch hier können für maximal 10 Betrachtungszeiträume Anträge gestellt werden. Die Zeiträume müssen zeitlich zusammenhängend sein (vgl A)). Eine Lücke ist ausschließlich dann zulässig, wenn bei der Antragsstellung der Betrachtungszeitraum November 2020 und/oder Dezember 2020 nicht mit einberechnet werden, da in diesen Zeiträumen ein Lockdown-Umsatzersatz in Anspruch genommen wurde.
Der Lockdown-Umsatzersatz muss immer vor dem Verlustersatz beantragt werden. Der Antrag auf Verlustersatz ist unzulässig für November und Dezember 2020, wenn der Unternehmer durchgehend Umsatzersatz in Anspruch genommen hat. Ein Antrag in diesen Zeiträumen ist nur zulässig, wenn der Antragssteller einen Umsatzersatz nur für Teile eines antragsgegenständlichen Betrachtungszeitraums in Anspruch nimmt. In solchen Fällen wird der förderfähige Verlust um den anteiligen Teil des Umsatzersatzes verringert.
Der FKZ II und der Verlustersatz können nicht gemeinsam in Anspruch genommen werden.