Erhöhung der Kleinunternehmergrenze auf 35.000 €
Wenn ein Unternehmer bestimmte Umsatzgrenzen nicht überschreiten gilt er als Kleinunternehmer. Daraus ergeben sich verschiedene Erleichterungen im Rahmen der Umsatzsteuer.
Beträgt der Gesamtumsatz als Unternehmer in einem Jahr nicht mehr als 30.000 € netto, sind diese Kleinunternehmer von der Umsatzsteuer befreit. Diese Grenze wird ab dem Jahr 2020 auf 35.000 € angehoben. Bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes von 35.000 € sind neben Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerung im Ganzen, auch Umsätze, die nach § 6 Abs 1 Z 8 lit. d und j, Z 9 lit. b und d, Z 10 bis 15, Z 17 bis 26 und Z 28 UStG unecht steuerfrei sind (zB Umsätze von Ärzten), nicht in die Umsatzgrenze mit einzubeziehen. Ein einmaliges Überschreiten dieser Grenze um nicht mehr als 15 % innerhalb von fünf Kalenderjahren ist möglich.
Der Kleinunternehmer darf für seine erbrachten steuerfreien Leistungen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen und braucht somit auch keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen. Da es sich um eine unechte Steuerbefreiung handelt, steht allerdings kein Recht auf Vorsteuerabzug zu.
Für Kleinunternehmer besteht jedoch die Möglichkeit, auf die Steuerbefreiung zu verzichten. In diesem Fall erfolgt die Besteuerung nach den allgemeinen Grundsätzen (steuerpflichtige Umsätze verbunden mit dem Recht auf Vorsteuerabzug nach § 12 UStG). Von Vorteil ist ein solcher Verzicht vor allem, wenn jemand seine Leistungen (Lieferungen oder sonstige Leistungen) überwiegend an zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer erbringt.
Die neue Umsatzgrenze ist wieder eine Nettogrenze. Das bedeutet, dass der Kleinunternehmer die entsprechende Umsatzsteuer (10%, 20% oder 13%, je nach Art der Erlöse) noch zusätzlich einnehmen kann, bevor er die tatsächliche Grenze überschreitet.