Die hohen Anschaffungskosten der Elektrofahrzeuge waren bisher oft ein Hindernis, bei der Überlegung sich ein Elektroauto anzuschaffen. Wirtschaftlich betrachtet rechnete es sich in vielen Fällen nicht. Hinzu kamen die geringe Reichweite und das geringe Angebot an E‑Tankstellen. Zumindest was die Anschaffungskosten betrifft, lohnt es sich für Unternehmer-/innen mittlerweile etwas anders darüber zu denken, trotz immer noch hohen Listenpreisen.
Aktuelle Förderungen
Bis Jahresende und Lieferung binnen 24 Wochen nach Antragsstellung steht, bei Erfüllung gewisser Voraussetzungen, eine staatliche Umweltförderung iHv. 5.000 Euro zu. Plug-in-Hybride und Range Extender werden mit 2.500 Euro unterstützt. Mehr Infos dazu unter: https://www.umweltfoerderung.at/betriebe/foerderungsaktion-e-mobilitaet-fuer-betriebe-2019–2020/navigator/fahrzeuge/aktion-e-mobilitaet-fuer-betriebe-2019–2020.html
Zusätzlich erhalten Unternehmer für zwischen dem 1.8.2020 und dem 28.02.2021, bestellten Elektrofahrzeugen eine Investitionspämie iHv. 14 % der Anschaffungskosten. Plug-in-Hybride und Range Extender werden hier mit 7 % der Anschaffungskosten gefördert. Die Umweltförderung und die Investitionsprämie schließen einander nicht aus. Die Investitionsprämie ist steuerfrei und reduziert aufgrund ausdrücklicher Anordnung nicht die Abschreibungsbemessungsgrundlage. Mehr Infos dazu unter: https://www.remm-steuerberatung.at/covid-19-investitionspraemie/
Betriebliche Betrachtung
Hat man sich nun ein durch obige Förderungen vergünstigtes E‑Auto angeschafft, wird die betriebliche Betrachtung interessant. Seit 1.7.2020 können emissionsfreie Fahrzeuge degressiv abgeschrieben werden. Diese Abschreibmöglichkeit gilt jedoch nur für Fahrzeuge mit 0 Gramm Emissionswert. Jedes Jahr kann das Fahrzeug um 30 % vom jeweiligen Buchwert abgeschrieben werden, während Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor weiterhin über acht Jahre, linear abgeschrieben werden müssen.
Sind die Unternehmer-/innen zum Vorsteuerabzug berechtigt, steht für Elektrofahrzeuge bei Bruttoanschaffungskosten bis zu 40.000 Euro der volle Vorsteuerabzug zu, bei Bruttoanschaffungskosten bis 80.000 Euro steht ebenfalls der volle Abzug zu, für den Teil zwischen 40.000 und 80.000 Euro ist jedoch eine Eigenverbrauchsbesteuerung vorzunehmen.
Kauft sich ein Unternehmer/eine Unternehmerin ein Elektroauto um 40.000 Euro brutto, verbleibt ein Nettobetrag von 33.333 Euro: Davon sind die Umweltförderung von 5.000 Euro und die Investitionsprämie iHv. 14 % (4.667 Euro) abzuziehen. An tatsächlichen Kosten verbleiben 23.667 Euro, wobei die Abschreibungsbasis bei 28.333 Euro bleibt (Nettobetrag abzgl. Umweltförderung).
Möchte der Unternehmer bzw. die Unternehmerin hingegen das KFZ mit 0 CO2-Ausstoß den Mitarbeiter/-innen überlassen, ist kein Sachbezug anzusetzen. Dies gilt auch für Fahrräder, E‑Bikes, E‑Roller, usw. jedoch nicht für Hybridfahrzeuge. Währenddessen unterliegen Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor weiterhin einem Sachbezug in der Sozialversicherung und der Lohnsteuer. So wären beispielsweise bei einem Diesel/Benziner im Wert von 20.000 Euro, 400 Euro monatlich als Sachbezug anzusetzen, was zu einer erhöhten Lohnsteuer und zur Erhöhung der SV-Beiträge führt.
Zusätzlich sind Fahrzeuge mit weniger als 90 g CO2/km, darunter fallen auch die meisten Hybridfahrzeuge, von der NoVA ausgenommen. Fahrzeuge mit Elektro- und Verbrennungsmotor (Hybrid) sind bei der motorbezogenen Versicherungssteuer nur für den verbrennungsmotorischen Anteil steuerpflichtig.
Von diesen Standpunkten aus betrachtet ist es eine Überlegung wert, bestehende KFZ auszutauschen oder bei Neuanschaffung an die Möglichkeit eines E‑Autos zu denken. Wem jedoch die Reichweite wichtig ist, setzt vielleicht besser auf ein sehr sparsames Hybridfahrzeug.