E‑Bikes ab 2020 vorsteuerabzugsberechtigt
Dass von Elektrofahrzeugen, sofern es sich dabei um Betriebsvermögen handelt und der Unternehmer grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, die Vorsteuer zurückgeholt werden kann, ist schon länger bekannt.
Nun wird das Ganze noch erweitert um Motorfahrräder, Motorräder mit Beiwagen, Quads, Elektrofahrräder und Selbstbalance-Roller mit ausschließlich elektrischem oder elektrohydraulischem Antrieb.
Gerade E‑Bikes sind immer beliebter, deshalb ist es durchaus denkbar, vor allem im städtischen Bereich mit einem hohen Verkehrsaufkommen — um beispielsweise Zeit zu sparen — ein E‑Bike als Firmenfahrzeug zu nutzen.
Für gewöhnliche Fahrräder gab es übrigens schon bisher einen Vorsteuerabzug, sofern diese betrieblich genutzt wurden.