Änderungen in der Umsatzsteuer
Von Österreich nach GB & Nordirland
Seit dem 1.1.2021 ist das Vereinigte Königreich kein Mitglied der Union mehr, sondern ein Drittland. Lieferungen von Österreich nach Nordirland sind aber weiterhin, nach Vorliegen der Voraussetzungen gem. § 1 Abs 3 letzter Satz UstG, als innergemeinschaftliche Lieferungen zu behandeln. Das bedeutet, dass Lieferungen in das Vereinigte Königreich nun Ausfuhrlieferungen (§ 6 iVm § 7 UStG) darstellen. Lieferungen nach Nordirland bleiben weiterhin innergemeinschaftliche Lieferungen, so lange eine gültige UID Nummer durch den Erwerber mitgeteilt wird.
Von GB & Nordirland nach Österreich
Lieferungen aus dem Vereinigten Königreich nach Österreich sind ab dem 1.1.2021 grundsätzlich als Einfuhren zu versteuern. Die Einfuhr tritt im B2B-Bereich an die Stelle des innergemeinschaftlichen Erwerbes, im B2C-Bereich ersetzt die Einfuhr den innergemeinschaftlichen Versandhandel. Auch bei Einfuhren gelten die neuen Regelungen nicht für Nordirland, bei Lieferungen von Nordirland nach Österreich bleibt alles gleich (innergemeinschaftlicher Erwerb bei B2B, innergemeinschaftlicher Versandhandel bei B2C).
Ab dem 1.1.2021 gelten britische UID-Nummern nicht mehr als UID-Nummer eines Mitgliedstaates. Ein Bestätigungsverfahren ist nach dem Jahreswechsel nicht mehr möglich. Eine zusammenfassende Meldung ist für Umsätze mit dem Vereinigten Königreich nicht mehr erforderlich.
Die Erstattung von britischer Umsatzsteuer die nach dem 31.12.2020 gezahlt wurde, richtet sich nach den Regelungen des Vereinigten Königreichs. Die Erstattung österreichischer Umsatzsteuer die nach dem 31.12.2020 gezahlt wurde, richtet sich für die im Vereinigten Königreich ansässigen Unternehmen nach den Regelung für die Erstattung an Unternehmen im Drittlandsgebiet.
Änderungen für Privatpersonen in der Einkommensteuer
Arbeitnehmer-/innen werden auf Grund des Austrittsabkommens nach Ende der Übergangsperiode in steuerlicher Hinsicht auch ab 2021 weiterhin so behandelt wie vor dem Austritt, wenn sie:
- Unionsbürger sind, die sich am Ende der Übergangsperiode (31.12.2020) im Vereinigten Königreich aufgehalten haben und weiter dort wohnen oder
- Britische Staatsangehörige sind, die sich nach Ende der Übergangsperiode (31.12.2020) in einem Mitgliedsstaat aufhalten und weiter in der EU wohnen.
Für alle anderen gilt:
Wegzugsbesteuerung: Der Wertzuwachs von Wirtschaftsgütern, für die das Besteuerungsrecht Österreichs eingeschränkt wird, ist bei Wegzug von Privatpersonen in das Vereinigte Königreich sofort zu besteuern.
Pensionskassenbeiträge: Vom Arbeitgeber gezahlte Pensionskassenbeiträge an britische Pensionskassen werden nach dem Brexit (31.12.2020) steuerpflichtig.
Familienbonus + Abzugsbeträge: Nach dem Brexit stehen für Kinder, die sich ständig im Vereinigten Königreich aufhalten, der Kinderabsetzbetrag, der Familienbonus Plus, der Unterhaltsabsetzbetrag, der Alleinverdienerabsetzbetrag, der Alleinerzieherabsetzbetrag und der Kindermehrbetrag nicht mehr zu.
Änderungen für Privatpersonen in der Sozialversicherung
Unionsbürger/-innen werden auf Grund des Austrittsabkommen nach Ende der Übergangsfrist in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht auch ab 2021 weiterhin so behandelt wie vor dem Austritt, wenn sie:
- Unionsbürger sind, die sich am Ende der Übergangsperiode (31.12.2020) im Vereinigten Königreich aufgehalten haben und weiter dort wohnen oder im Vereinigten Königriech eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausüben oder
- Britische Staatsangehörige sind, die sich nach Ende der Übergangsperiode (31.12.2020) in einem Mitgliedsstaat aufhalten und weiter in der EU wohnen oder in einem oder mehreren Mitgliedstaaten einen Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausüben oder
- Staatenlose und Flüchtlinge, die in einem Mitgliedstaat oder im Vereinigten Königreich wohnen und auf die eine der ersten beiden genannten Punkte zutrifft oder
- Drittenstaatsangehörige auf die eine der ersten beiden genannten Punkte zutrifft oder
- Familienangehörige und Hinterbliebene auf die eine der oben genannten Punkte zutrifft.
Eingeschränkte Anwendung:
Für die 5 vorhin genannten Personengruppen, dürfen alle Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten berücksichtigt werden, die vor und nach dem Übergangszeitraum erworben wurden, wenn die Personen vor dem Übergangszeitraum den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs oder einem Mitgliedsstaat unterlagen.
Für alle anderen Personen ist nur noch nationales Recht anwendbar sofern kein neues Abkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich geschlossen wird.