Das neue Gesundheitsberuferegister
Ab 1.1.2018 gibt es das Gesundheitsberuferegister, wobei folgende Berufsgruppen von der Registrierung betroffen sind:
- Diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger
- Pflegefachassistenten (PFA) und Pflegeassistenten (PA)
- Physiotherapeuten
- Biomedizinische Analytiker
- Radiologietechnologen
- Diätologen
- Ergotherapeuten
- Logopäden
- Orthoptisten
Die Registrierung ist entsprechend der berufsrechtlichen Bestimmungen Voraussetzung für die Berufsausübung im jeweiligen Gesundheitsberuf. Alle im Gesundheitsberuferegister eingetragenen Personen erhalten einen Berufsausweis, der jeweils fünf Jahre gültig ist. Der Lauf der Frist beginnt mit dem Tag der Eintragung in das Register. Jeder Berufsangehörige hat vor Ablauf der fünf Jahresfrist seine Registrierung zu verlängern. Erfolgt keine Verlängerung so ruht die Berechtigung zur Berufsausübung.
Was müssen Berufsangehörige tun?
Die Berufsangehörigen haben vor Beginn der Berufsausübung die Eintragung ins Gesundheitsberuferegister mittels eines, von den Registrierungsbehörden zur Verfügung zu stellenden, Formulars zu beantragen. Der Antrag kann eigenhändig unterschrieben persönlich oder im Rahmen eines Onlineverfahrens mittels elektronischer Signatur eingebracht werden. Mit dem Antrag sind die im Gesetz angeführten Unterlagen vorzulegen.
Bis wann müssen sich Berufsangehörige registrieren lassen?
Die Eintragung der Berufsangehörigen ins Register startet mit 1. Juli 2018 und ist ab diesem Zeitpunkt für die Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe und der gehobenen medizinisch-technischen Dienste verpflichtend. Berufsangehörige, die am 1. Juli 2018 bereits zur Ausübung eines von der Registrierung betroffenen Berufes berechtigt sind, haben bis 30. Juni 2019 Zeit, sich bei der für sie zuständigen Registrierungsbehörde zu registrieren.
Welche Behörden sind für die Registrierung zuständig?
Die Führung des Gesundheitsberuferegisters obliegt der Gesundheit Österreich GmbH (GÖG). Registrierungsbehörde und daher zuständig für die Registrierung der Berufsangehörigen, die AK-Mitglieder sind, ist die Bundesarbeitskammer (AK). Arbeitgeber aus dem Gesundheitsbereich müssen ab 1.1.2018 bei Anmeldung eines Dienstnehmers eine zusätzliche Angabe über die Lohnverrechnung machen. Da die Registrierung eine Voraussetzung für die rechtmäßige Ausübung des Berufes ist, dürfen künftig Arbeitgeber Angehörige von registrierungspflichtigen Gesundheitsberufen nur beschäftigen, wenn sie im Register eingetragen sind.
Für alle anderen Berufsangehörigen (nicht AK-Mitglieder, Selbständige) ist die GÖG als Registrierungsbehörde zuständig.
Bei Berufsangehörigen die sowohl freiberuflich als auch in einem Dienstverhältnis tätig sind, richtet sich die Zuständigkeit der Registrierungsbehörde nach der überwiegenden Art der Berufsausübung.