Bei Bekanntwerden der Möglichkeit COVID-Bonuszahlungen an Arbeitnehmer/-innen auszuzahlen, war zuerst der öffentliche Fokus auf systemrelevante Berufe gelegt worden. Mittlerweile ist jedoch klar, dass die Bonuszahlung nicht auf bestimmte Branchen beschränkt ist und daher in jeder Berufsgruppe ausbezahlt werden kann.
Dass die Bonuszahlung im Zusammenhang mit der Coronakrise steht, muss jedoch dokumentiert werden. Eine besondere Arbeitserschwernis, wie beispielsweise das Tragen von Masken während der Arbeitszeit, ist allerdings nicht erforderlich. Der Bonus kann daher auch gewährt werden, wenn sich die Mitarbeiter/-innen im Homeoffice oder in Kurzarbeit befinden.
Die Zahlung muss zusätzlich gewährt werden, was bedeutet, dass die Zahlung nicht bereits bisher als Jahresbonus etc. ausbezahlt wurde. Auch wiederkehrende Bonuszahlungen im Kalenderjahr 2020 im Zusammenhang mit Corona sind steuerbefreit bis zu 3000 €. Auch eine Prämie in Form von Gutscheinen wäre möglich. Für Arbeitnehmer-/innen besteht kein Rechtsanspruch auf die Auszahlung einer Bonuszahlung.
Wird eine oder mehrere COVID-Bonuszahlungen gewährt, sind diese von allen Abgaben befreit. Die Zahlungen erhöhen nicht das Jahressechstel.