Durch die Schaffung der COVID-19 Investitionsprämie soll ein Anreiz für Unternehmensinvestitionen geschaffen werden. Gefördert werden materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in abnutzbares Anlagenvermögen eines Unternehmens an österreichischen Standorten. Darin inkludiert sind auch gebrauchte Güter, sofern es sich um eine Neuanschaffung für das investierende Unternehmen handelt. Förderwerber sind grundsätzlich alle bestehenden und neu gegründeten Unternehmen aller Branchen und aller Größen mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich. Nicht förderungsfähig sind Unternehmen und Gesellschaften, wenn gegen sie oder gegen einen geschäftsführenden Gesellschafter zum Zeitpunkt der Antragsstellung ein Insolvenzverfahren anhängig ist oder die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegen.
Förderbar sind grundsätzlich auch Unternehmen die im Eigentum des Bundes, eines Bundeslandes, einer Gemeinde oder Gemeindeverbänden stehen, sofern das Unternehmen dem »Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnung« (ESVG 2010) von der Statistik Austria als »Staatliche Einheit« mit der Kennung S.13 geführt wird. Es muss nachgewiesen werden, dass es im Wettbewerb mit anderen Unternehmen steht und keine hoheitliche Aufgaben vollzieht. Bei der Antragstellung ist die Bestätigung eines oder einer Steuerberater/in erforderlich. Bestätigt werden muss, dass die Investitionen ausschließlich in Bereichen getätigt werden, in denen der oder die Förderwerber/in nicht hoheitlich tätig ist und im Wettbewerb mit anderen steht.
Die Investitionsprämie beträgt grundsätzlich 7 % der Anschaffungskosten. In den Genuss einer erhöhten Prämie von 14 % kommen nur bestimmte Investitionen gemäß Richtlinie Anhang 1 bis 3. In den Anhängen enthaltende Investitionsmaßnahmen sind in drei Kategorien gegliedert:
1. Maßnahmen der Ökologisierung im Rahmen dieser Richtlinie zB. Wärmepumpen, Solaranlagen, Photovoltaikanlagen.
2. Besonders geförderte Digitalisierungsinvestitionen zB. Software, Hardware wie 3D-Drucker, Equipment für Videokonferenzen, Drohnen.
3. Besonders geförderte Gesundheits- und /LifeScience-Investitionen zB. Investitionen in Anlagen zur Entwicklung und Produktion von pharmazeutischen Produkten oder Investitionen in Anlagen zur Herstellung von Produkten, die in Pandemien von strategischer Bedeutung sind, wie etwa Masken, Schutzkleidung und Desinfektionsmittel.
Pro Antrag gibt es eine Investitionsuntergrenze in Höhe von EUR 5.000 ohne USt. Maximal können Investitionen bis zu EUR 50 Mio. ohne USt pro Unternehmen gefördert werden.
Zeitliche Vorgaben:
Die Inbetriebnahme und Bezahlung der Investition hat bis längstens 28. Februar 2022 zu erfolgen. Bei mehr als EUR 20 Mio. (exkl. USt) Investitionsvolumen hat die Inbetriebnahme und Bezahlung bis längstens 28. Februar 2024 zu erfolgen.
Zwischen dem 01. August 2020 und dem 28. Februar 2021 müssen erste Maßnahmen gesetzt werden. Darunter werden allgemein Bestellungen, Kaufverträge, Anzahlungen, Zahlungen, Rechnungen oder der Baubeginn verstanden. Erste Maßnahmen müssen für jede einzelne Investitionen nachgewiesen werden. Vor dem 01. August 2020 darf keine erste Maßnahme gesetzt werden!
Investition im Sinne der Richtlinie:
Eine Investitionen muss, um der Richtlinie zu entsprechen, folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Sie muss aktivierungspflichtig sein
- Es muss sich um abnutzbares Anlagevermögen handeln
- Sie müssen eindeutig einem Förderprozentsatz bzw. einem Schwerpunkt zuordenbar sein
- Es liegt eine einzelne Rechnung für jede Investition vor, und die Investitionen werden gesondert aktiviert
Ausgenommen von der Gewährung der Prämie sind insbesondere:
- Klimaschädliche Investitionen:
- Investitionen in die Errichtung bzw. Erweiterung von Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen sowie die Errichtung von Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen, ausgenommen durch die Investition wird ein substanzielle Treibhausgasreduktion erzielt.
- Dazu zählen uA Luftfahrzeuge, PKW, LKW, die fossile Energieträger benutzen. Förderbar sind jedoch Plug-In Hybrid und Range Extender Fahrzeuge, sofern sie gewissen Kriterien entsprechen. Diese sind in der Richtlinie erläutert.
- Unbebaute Grundstücke
- aktivierte Eigenleistungen
- Leasingfinanzierte Investitionen, es sei denn, diese werden im antragsstellenden Unternehmen aktiviert
- Sale-and-lease-back-Transaktionen
- Erwerb von Gebäuden und Gebäudeanteile.
- Finanzanlagen
- Unternehmensübernahmen
- Beteiligungen
- Bau + Ausbau von Wohngebäuden zur Vermietung an Private
Gesetzlich wurde verankert, dass Förderungen nach dem Investitionsprämiengesetz keine steuerpflichtigen Betriebseinnahmen darstellen und es auch zu keiner Aufwandskürzung kommt. Sie sind somit einkommensteuerfrei.
Die auf die Kosten der förderbaren Investitionen entfallende Umsatzsteuer ist keine förderbare Ausgabe. Sofern diese Umsatzsteuer aber nachweislich tatsächlich und endgültig vom Förderungsnehmer zu tragen ist, kann sie als förderbarer Kostenbestandteil berücksichtigt werden.
Die Abwicklung der Prämie erfolgt durch das AWS. Die Mittel sind insgesamt mit EUR 1 Mrd. begrenzt. Die Förderung erfolgt in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen.
Werden die als förderbar anerkannten Investitionskosten unterschritten, reduziert sich die Förderung aliquot. Eine Erhöhung der Förderung aufgrund höherer Investitionskosten ist jedoch nicht möglich!
Der Antrag ist zwischen dem 01.09.2020 und 28.02.2021 online auf https://foerdermanager.aws.at zu stellen.
Benötigte Informationen bei Antragsstellung:
- Unternehmensdaten zB. Firmenname, Firmensitz, Steuernummer etc.
- Nennung einer Ansprechpartnerin/eines Ansprechpartners
- Angaben zur Größe des Unternehmens und der Anzahl der Beschäftigten
- Eingabe der Kosten für die Investitionen. Achtung: Getrennte Eingabe für die 7 % und 14 % Förderung
- Angaben zum Durchführungszeitraum
Die bzw. der Förderungsnehmer/in ist verpflichtet, dem AWS spätestens drei Monate ab zeitlich letzter Inbetriebnahme und Bezahlung der gemäß Förderungszusage zu fördernden Investition eine Abrechnung über die durchgeführte Investition anhand der für die Abrechnung vorgesehenen Eingabemaske vorzulegen. Die Abrechnung ist in Bezug auf die Aktivierung der zur Förderung beantragten Investitionen ab einer Zuschusshöhe von EUR 12.000 zusätzlich zur Förderungswerberin bzw. Förderungswerber von einem oder einer Wirtschaftsprüfer/in, Steuerberater/in oder Bilanzbuchhalter/in zu bestätigen.
Die Investitionsprämie ist vorläufig bis 31.12.2025 befristet. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Homepage des AWS. Hier finden Sie die entsprechende Richtlinie: : https://www.aws.at/fileadmin/user_upload/Downloads/Richtlinie/aws_Investitionspraemie_RL.pdf
Wir sind Ihnen auf Wunsch gerne beim Ausfüllen des Antrages behilflich!