Behördliche Schriftstücke ab 2020 nur noch elektronisch
Ab dem Jahr 2020 sind Unternehmer verpflichtet, elektronische Zustellungen von Behörden entgegenzunehmen. Als Unternehmer in dieser Definition gelten auch Personen mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Gleichzeitig müssen Behörden ab diesem Zeitpunkt, bis auf wenige Ausnahmefälle, alle Zustellungen elektronisch vorzunehmen, wenn der Adressat bei einem elektronischen Zustelldienst angemeldet ist. Dies ist ein wichtiger Schritt auf dem Weg zu einem modernen, effizienten E‑Government -Verfahren.
Nur wer über keinen Internetanschluss bzw. notwendige technische Voraussetzungen verfügt, ist von der Verpflichtung ausgenommen. Zudem können sich Kleinstunternehmen, die aufgrund des Unterschreitens der Umsatzgrenze nicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind, von der Regelung ausnehmen lassen.
Der Zugang zu allen eingegangenen elektronischen Behördendokumenten wird für Unternehmen über das einheitliche, im Unternehmensserviceportal (USP) verfügbare elektronische Postfach erfolgen. Eine E‑Mail Adresse für die automatische Verständigung kann dort hinterlegt werden. Für die Abholung von RSa oder RSb Briefen bedarf es eines Logins mittels Bürgerkarte oder Handy-Signatur.
Behörden werden bereits ab 1.12.2019, also einen Monat vor Inkrafttreten der Verpflichtung, Dokumente elektronisch zustellen. Unternehmer sollten daher so rasch als möglich für sich und/oder einen zuständigen Mitarbeiter eine Bürgerkarte oder eine Handysignatur aktivieren lassen und sich beim Unternehmerserviceportal registrieren lassen. Auf diesem Portal im Internet wird dann die elektronische Post zugestellt. Ein Administrator und ein Postbevollmächtigter muss einmalig bestimmt werden.