Anspruchszinsen bei Einreichung der Steuererklärung nach 1. Oktober 2019
Für noch nicht veranlagte Einkommensteuererklärungen (aber auch Körperschaftsteuererklärungen bei juristischen Personen), bei denen der Bescheid des Finanzamtes nach dem 30.9.2019 ergeht, beginnt ab diesem Zeitpunkt die Verzinsung zu laufen. Die Anspruchszinsen betragen 2% über dem Basiszinssatz. Da dieser derzeit negativ ist, wird der Zinssatz wieder darunter liegen. Die Festsetzung der Zinsen unterbleibt, wenn der tatsächliche Zinsbetrag unter 50 € liegt.
Erwartet der Steuerpflichte daher eine höhere Nachzahlung, kann er freiwillig den Betrag (oder einen Teilbetrag) bis 30.9.2019 ans Finanzamt einzahlen. Damit vermeidet er die sofortige Höherstufung der Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen des laufenden Jahres. Die laufende Vorauszahlung wird nämlich erst nach Einreichung der Steuererklärung und Veranlagung angepasst.
Die Verzinsung erfolgt von 1.10.2019 bis zum Datum des Bescheides. Diese ist jedoch mit 48 Monaten begrenzt.
Wichtig ist, bei der freiwilligen Vorauszahlung auf den richtigen Verwendungszweck bei der Überweisung zu achten, da der Geldbetrag ansonsten als Guthaben stehenbleibt und die Verzinsung dann trotzdem erfolgt.