Angleichungen zwischen Arbeitern und Angestellten im Vormarsch
Im Arbeitsrecht bestehen immer noch Unterschiede zwischen Arbeitern und Angestellten, diese sollen jedoch in den kommenden Jahren weitestgehend angeglichen werden. Einige Änderungen werden erst per 1.1.2021 in Kraft treten. Auf diese wird in diesem Beitrag noch nicht näher eingegangen.
Im Jahr 2018 ändern sich folgende Punkte:
- Bisher waren Angestellte, bei denen die vereinbarte Teilzeitarbeit weniger als ein Fünftel der Normalarbeitszeit betrug, vom Kündigungsrecht des Angestelltengesetz ausgenommen. Diese Ausnahme gilt nicht mehr.
- Bei der Entgeltfortzahlung im Krankenstand und nach einem Arbeitsunfall gibt es einige Angleichungen zwischen Arbeitern und Angestellten. Die Regelungen gelten für Arbeitsjahre, die nach dem 30.6.2018 beginnen. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung pro Arbeitsjahr beträgt ab diesem Zeitpunkt einheitlich
- Im ersten Arbeitsjahr sechs Wochen in voller und weitere vier Wochen in halber Höhe
- Nach dem ersten bis zum 15. Arbeitsjahr acht Wochen in voller und weitere vier Wochen in halber Höhe
- Nach dem 15. bis zum 25. Arbeitsjahr zehn Wochen in voller und weitere vier Wochen in halber Höhe
- Nach dem 25. Arbeitsjahr zwölf Wochen in voller und weitere vier Wochen in halber Höhe
- Für die Entgeltfortzahlung nach einem Arbeitsunfall gibt es jetzt auch für Angestellte ein vom Anspruch wegen Krankheit unabhängiges Kontingent.
- Lehrlinge haben einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Krankheit auf acht Wochen in voller und weitere vier Wochen in halber Höhe. Dies gilt für Lehrjahre, die ab 30.6.2018 beginnen.
- Ab 1.1.2018 muss der Arbeitgeber die Berufsschulinternatskosten übernehmen. Es gibt allerdings einen Refundierungsanspruch. Diesen kann der Arbeitgeber bei der jeweiligen Lehrlingsstelle geltend machen.