Nachdem verstärkt pensionierte Ärzte den Aufforderungen der Landessanitätsbehörden folgen wollen, um während der COVID-19 Pandemie als Arzt, gemäß § 36b ÄrzteG, in Österreich tätig zu werden, drohen durch die Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit erhebliche Steuernachzahlungen.
§ 37 Abs. 5 Z 3 EStG :
Für Ärzte, die pensionsbedingt ihre Ordination aufgeben, gibt es die Steuerbegünstigung, dass auf den Übergangs- und Aufgabegewinn nur ein Hälftesteuersatz schlagend wird. Diese Begünstigung ist jedoch an die Voraussetzung geknüpft, dass die bisherige Tätigkeit gänzlich eingestellt wird. Konkret bedeut dies, dass Ärzte eine Zuverdienstgrenze in Höhe von 730 € zu beachten haben.
Ärzte, die nun während der Krise ihre Tätigkeit für die Allgemeinheit wieder aufnehmen, drohte somit eine erhebliche Steuernachzahlung. Durch Interventionen änderte die Regierung am 03.04.2020 diesen Nachteil. Der § 37 Abs. 5 Z 3 EStG, also die Zuverdienstgrenze, wurde durch die Novelle außer Kraft gesetzt. Somit wird die dringend notwendige ärztliche Hilfe an der Bevölkerung bzw. der wichtige Dienst an der Gesellschaft ohne steuerliche Nachteile für pensionierte Ärzte sichergestellt.
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