In der Praxis erleben wir häufig, dass Ärzte in Krankenanstalten, zusätzlich zu ihrer unselbständigen Tätigkeit, noch Umsätze aus einer selbständigen freiberuflichen Tätigkeit lukrieren (Poolgelder). Damit die Umsätze den Ärzten zugerechnet werden können, muss in der Abrechnung der Krankenanstalt der im Namen des Arztes eingehobene Anteil — allenfalls in Ergänzung mit weiteren Unterlagen wie zB. einem Rahmenvertrag – erkennbar ausgewiesen sein und dem Arzt auch als solcher weitergeleitet werden. Nur dann kann es sich um ein in fremden Namen verrechnetes Entgelt handeln, das dann zu einer gesonderten Betrachtung führt.
Gerade die Bestimmtheit und die direkte Weiterleitung an den Arzt sind hier die entscheidenden Wesensmerkmale, um die Leistung der Ärzte eindeutig zu klassifizieren. Passend dazu wurde in einem VwGH Verfahren gerade darüber entschieden. (VwGH 23.1.2020, Ra 2019150100).
In dem genannten Fall ging es um ein Privatkrankenhaus, das die erbrachten Leistungen den Zusatzversicherungen der Patienten in Rechnung gestellt hat, wobei eine sogenannte „Fallpauschale“ verrechnet wurde. Ein Teil dieser Pauschale wurde mit der Anmerkung, dass darin umsatzsteuerfreie Arzthonorare enthalten seien, umsatzsteuerfrei belassen. Die Weiterverrechnung an die Ärzte erfolgte anschließend pauschal pro Jahr in zwölf Monatsraten, während der behandelnde Arzt für jeden behandelten Patienten eine gesonderte Honorarnote zusätzlich in Rechnung stellte.
Strittig war unter Anderem, dass für die Fallpauschale keine Umsatzsteuer verrechnet wurde. Das BFG zog in seiner Feststellung auch die Rahmenverträge des Privatkrankenhauses heran, um festzustellen, ob sich ein nachvollziehbares Tarifsystem daraus ergibt. Das war jedoch nicht der Fall.
Der VwGH stellte anschließend endgültig fest, welche Kriterien vorhanden sein müssen, um als Arzt selbständige Umsätze zu generieren und welche Vorgaben die Krankenanstalten bei der Weiterverrechnung beachten müssen.
Weist ein Krankenhausträger einen Arztanteil auf der Rechnung aus, der dann als solcher gar nicht an den Arzt weitergeleitet wird (sondern lediglich pauschal abgegolten wird), so wird der Hinweis auf den Arztanteil, nach der Erkenntnis des VwGH, lediglich als nähere Information über die erbrachte Leistung angesehen und kann nicht als gesondertes Entgelt des Arztes angesehen werden. Es bleibt somit bei den erstgenannten Voraussetzungen, um einen Arztanteil rechtskonform weiterzuverrechnen. Nicht bestimmbare Sondergebühren können auch nicht gesondert betrachtet werden.
Falls Sie als Arzt oder Ärztin Hilfestellung bei der richtigen steuerlichen Einordnung benötigen, sind wir gerne für Sie da!