Entfall der Steuerbefreiung für Ausgleichszulagen
Die Ausgleichszulage soll jedem Pensionsberechtigten ein gesetzlich festgelegtes Mindesteinkommen sichern. Anspruch darauf besteht, wenn die Pension (brutto) zzgl. dem sonstigen anrechenbaren Nettoeinkommen und Unterhaltsansprüchen eine bestimmte Einkommens-Mindestgrenze, den Richtsatz, nicht erreicht.
Ab 2020 sind nach § 3 Abs 1 Z 4 lit f und § 25 Abs 3 lit f EstG Ausgleichs- oder Ergänzungszulagen, die aufgrund sozialversicherungs- oder pensionsrechtlicher Vorschriften gewährt werden, steuerpflichtig. Es bleibt somit nur mehr der Anteil der Richtsatzerhöhung für Kinder bei Gewährung einer Ausgleichszulage steuerfrei.
Das Ziel, das durch die Streichung des Steuerprivilegs, erreicht werden soll, ist Ausgleichszulagenbezieher und Personen mit gleich hoher Eigenpension künftig steuerrechtlich gleichzustellen.
Damit es zu keinen Einkommenseinbußen für die betroffenen Ausgleichszulagenbezieher kommt, wird gleichzeitig die Ausgleichszulage für Ehepaare mit dem Pensionsanpassungsgesetz 2020 von 1.398,97 Euro auf 1.472 Euro angehoben.
Erhöhung des Verkehrs- und des Pensionistenabsetzbetrages für niedrige Einkommen;
Beträgt das Einkommen nicht mehr als 15.500 Euro jährlich gibt es ab 2020 einen Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag von 300 Euro. Der Zuschlag steht im Wege der Veranlagung zu und wird auf null eingeschliffen bei einem Einkommen zwischen 15.500 Euro und 21.500 Euro.