Umsatzsteuer-Update 2020: Aktuelles auf einen Blick
Im UstG kommt es im Rahmen des Digitalsteuerpakets zu Änderungen im Bereich des Onlineversandhandels. Die neuen Regelungen sollen am 1. Jänner 2021 in Kraft treten.
Einfuhrversandhandel unter 150 €
Durch die Umsetzung der E‑Commerce-RL werden elektronische Schnittstellen ab 1.1.2021 selbst zum Steuerschuldner (§ 3 Abs 3a UstG), weswegen auf sie die Aufzeichnungspflicht (siehe unten) teilweise keine Anwendung finden wird.
In der heutigen Zeit laufen viele Fernverkäufe von Gegenständen über elektronische Schnittstellen (zB Marktplatz, Plattform uÄ). Da es sich dabei um Gegenstände handelt, die sowohl von einem Mitgliedstaat in einen anderen als auch aus dem EU-Ausland in die Gemeinschaft erfolgen, soll es zu einer Verringerung des Verwaltungsaufwandes kommen, in dem der neue Steuerschuldner für die USt die elektronische Schnittstelle wird.
Konkret liegt damit ein Reihengeschäft vor, da fingiert wird, dass die Schnittstelle die Produkte selbst erhält und sie in diesem Zuge im eigenen Namen weiterliefert. Dabei sind folgende Lieferungen betroffen:
- Einfuhr-Versandhandelsumsätze (§ 3 Abs 8a) bei denen der Einzelwert der Ware je Sendung 150 Euro nicht übersteigt und
- Lieferungen innerhalb der Gemeinschaft durch einen in der Union nicht niedergelassenen Unternehmer.
Nicht betroffen sind Lieferungen eines Unternehmens an die elektronische Schnittstelle, selbige sind echt steuerbefreit. So soll ein Vorsteuerabzug durch die Schnittstelle verhindert werden, da sonst die Steuer vom nicht in der Union niedergelassenen Unternehmen eingehoben werden müsste.
Sowohl für Lieferungen an, als auch für Lieferungen durch die elektronische Schnittstelle, entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Monats, in dem die Zahlung angenommen wurde. Eine elektronische Schnittstelle hätte ansonsten, mangels Informationen, Probleme bei der Bestimmung des Zeitpunktes der Lieferung.
Für Gegenstände, deren Gesamtwert 22 EUR nicht überstieg, gab es bisher eine Steuerbefreiung. Die sogenannte Steuerbefreiung für Kleinsendungen wird im Zuge der Änderungen abgeschafft.
Aufzeichnungspflichten für Online-Plattformen und Marktplätze
Unterstützen Unternehmer lediglich die Nutzung einer Lieferung oder sonstigen Leistung einer bestimmten Schnittstelle, sind aber nicht selbst Steuerschuldner, müssen sie eine Aufzeichnung über diese Umsätze führen und zehn Jahre aufbewahren. In § 18 Abs 11 und 12 UstG wurde diese Aufzeichnungspflichten für Online-Plattformen und Marktplätze eingeführt. Umfasst werden dabei Umsätze von Lieferungen an Abnehmer iSd Art 3 Abs 4 UstG, bei denen die Beförderung /Versendung im Inland endet und Dienstleistungen an Nichtunternehmer. Plattformbetreiber müssen nun folgende Informationen, gemäß der Verordnung des BMF (Sorgfaltspflichten-UStV) aufzeichnen:
- Den Namen, die Postadresse und die E‑Mail-Adresse oder Website des Leistungserbringers
- Die UID oder nationale Steuernummer des Leistungserbringers (falls erhältlich)
- Die Bankverbindungen oder Nummer des virtuellen Kontos des Leistungserbringers (falls erhältlich)
- Beschreibung der Gegenstände (sonstigen Leistung) sowie das dafür gezahlte Entgelt bzw. deren Wert;
- Ort, an dem die Beförderung oder Versendung endet;
- Zeitpunkt der Lieferung (sonstigen Leistung) oder – falls nicht vorhanden – der Zeitpunkt der Bestellung;
- Einmalig vergebene Transaktionsnummer (falls erhältlich).
Unterstützt die Schnittstelle eine Vermietung sind zusätzlich die Postadresse des Grundstücks, Aufenthalts- bzw. Mietdauer und die Anzahl der Personen oder die gebuchten Betten anzugeben.
Bei einem Gesamtwert der Umsätze über 1 Mio. Euro pro Kalenderjahr ist vorgesehen, dass die Aufzeichnungen ohne Aufforderung bis zum 31.1. des Folgejahres elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln sind. Alle anderen müssen lediglich auf Verlangen der Behörde die Aufzeichnungen übermitteln. Wird diese Aufzeichnung verletzt kommt es zur Plattformhaftung gemäß § 27 UstG (siehe gleich).
Plattformhaftung
Ab 1.1.2021 sieht § 27 Abs 1 UstG vor, dass Personen für die Steuer haften, wenn sie nicht mit ausreichender Sorgfalt davon ausgehen können, dass der Steuerpflichtige seinen abgabenrechtlichen Pflichten nachkommt. Dadurch das Plattformen in die Pflicht genommen werden sollen, soll dem Umsatzsteuerbetrug im elektronischen Handel Einhalt geboten werden.
Für die sogenannte Plattformhaftung kommen drei Arten von Unternehmern in Betracht:
- Plattformen, die nicht selbst Steuerschuldner sind, jedoch bestimmte Lieferungen über eine elektronische Schnittstelle unterstützen.
- Plattformen, die an einem innergemeinschaftlichen Versandhandel oder einem Einfuhrversandhandel beteiligt sind. Als beteiligt gelten bereits Unternehmer, die bspw. über eine elektronische Schnittstelle potenzielle Kunden in den Webshop auf einen Lieferanten leiten, und die Höhe des Entgelts für diese Weiterleitung, zumindest teilweise vom Zustandekommen und der Höhe des Umsatzes des Lieferanten abhängt (Lieferungen). Diese Haftung betrifft jedoch nur Unternehmer, wenn die Umsätze der Lieferanten insgesamt 1 Mio. Euro übersteigen.
- Plattformen, die an einer sonstigen Leistung an einen Nichtunternehmer beteiligt sind, die durch ihre Schnittstelle angebahnt wird bzw. unterstützt wird (sonstige Leistungen). Die Umsatzgrenzen für 1 Mio Euro Grenze gilt hier ebenso wie in Punkt 2.