Kredit in Schweizer Franken ein Spekulationsgeschäft?
Werden durch einen Fremdwährungskredit Finanzierungen getätigt, die zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach § 28 EstG führen, stellt sich die Frage, ob die Einkunftsquelle Vermietung und Verpachtung vorliegt oder zusätzlich die Einkunftsquelle „Spekulationsgeschäfte“ nach § 31 EStG hinzutritt.
Nehmen wir beispielshaft an, Sie kaufen mehrere Wohnungen in Vorarlberg um 2 Mio Euro. Zur Anschaffung nehmen Sie einen Schweizer Franken Kredit von 1 Mio Euro auf, den Rest begleichen Sie bar. Am Ende der Laufzeit hätten Sie nun fiktiv entweder 10% Kursverluste oder 10% Kursgewinne generiert. Handelt es sich hier um ein Spekulationsgeschäft? Und wie sind die Kursgewinne/-verluste steuerlich zu beurteilen?
Der VwGH hat in seiner Entscheidung Ro 2016÷15÷0026 die Qualifikation von Fremdwährungskrediten als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 27 EstG jedenfalls vereint. Da Kreditschuldner mit dem Ziel der Finanzierung ihr Kapital veranlagen und nicht um Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Spekulationen zu erzielen, können die Fremdfinanzierungkosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten in Abzug gebracht werden.
Würden Sie für die gekauften Wohnungen einen Schweizer Installationsbetrieb beauftragen und das Entgelt (inkl. 20% USt.) in Franken vereinbaren, beziehen Sie eine Dienstleistung. Ob Sie beim Kauf dieser Dienstleistung einen Kursgewinn oder ‑verlust erwirtschaftet haben spielt auf Grund der Vereinbarung des Preises in Franken keine Rolle. Entweder haben Sie dementsprechend mehr oder weniger für dieselbe Leistung bezahlt.
Die Aufnahme eines Fremdwährungskredites beinhaltet ebenfalls eine Dienstleistung in Form einer entgeltlichen Nutzenüberlassung von Kapital auf Zeit. Auch hier erhöhen die Kursverluste die Kosten der Fremdfinanzierung wohingegen Kursgewinne diese vermindern. Bezieher einer Dienstleistung können somit keine Spekulanten iSd § 31 EstG sein. Die Kursschwankungen können daher, nach der Rechtsansicht von Beiser, zur Minderung der Fremdfinanzierungskosten genutzt werden, wenn sie als Werbungskosten (negative Werbungskosten = Einnahme) erfasst werden.
Kürzlich hatte das Bundesfinanzgericht (17.9.2018, RV/3100614/2018) als auch der VwGH (RA 2018÷15÷0114) über genau diese Thematik entschieden. Das BFG ist der Ansicht, dass bloß Schuldzinsen gesetzlich als abzugsfähige Werbungskosten vorgesehen sind, soweit sie mit der Einkunftsart im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht aber Kursverluste. Kursverluste sind, nach Auffassung des BFG, das Ergebnis einer Marktentwicklung, das keinen unmittelbaren Bezug zu den Einkünften aus dem fremdfinanzierten Wirtschaftsgut aufweist. Der VwGH wies die diesbezüglich eingebrachte Revision dementsprechend mit Erkenntnis als unbegründet ab. Die Abzugsfähigkeit von Kursverlusten bleibt somit aktuell versagt.
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