Kultur-Katastrophenfonds für Musikschaffende
Die Verwertungsgesellschaften AKM & austro mechana und die Österreichische Interpretengesellschaft haben angesichts des Coronavirus beschlossen, ihren Mitgliedern rasch und unbürokratisch zu helfen und einen Kultur-Katastrophenfonds in der Höhe von 1 Million Euro einzurichten. Dieser steht Musik-UrheberInnen auf zweierlei Art zur Verfügung:
Tantiemen- oder Honorarausfall/ Zuschuss
Musik-UrheberInnen, die durch die Absage von öffentlichen Veranstaltungen und den dadurch bedingten signifikanten Tantiemen- oder Honorarausfall in finanzielle Not geraten, beantragen einen Zuschuss und füllen dafür das entsprechende Formular (https://www.ske-fonds.at/rte/upload/download/zuschuss_nach_corona-notfall.pdf) aus, in dem Sie Ihre aktuelle Lage kurz beschreiben und die entgangenen Honorare/Auftritte auflisten.
Darlehen zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen für den wirtschaftlichen Weiterbestand
Sollte der wirtschaftliche Weiterbestand eines Musikschaffenden durch die Absage öffentlicher Veranstaltungen gefährdet sein und Mittel zur Überbrückung eines Liquiditätsengpasses erforderlich sein, können UrheberInnen und Verlage von musikalischen Werken ein einmaliges Darlehen in der Höhe von max. EUR 15.000 gewährt werden. Das Darlehen ist zinsenlos, die Laufzeit beträgt maximal 2 Jahre.
Bedingungen
Die monatliche Rückzahlung beginnt voraussichtlich mit Oktober 2020 und erfolgt in höchstens 15 Monatsraten.
Gegebenenfalls vorhandene sowie in Zukunft anfallende Tantiemenaufkommen bei AKM und/oder austro mechana können bei Zahlungsverzug bis zur vollständigen Tilgung des Überbrückungsdarlehens zur Kompensation der offenen Schuld herangezogen werden (Abtretung in eventu).
Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler
Die Finanzierung läuft über die SVS, die anhand der internen Daten feststellen kann, ob der Selbständige eine künstlerische Tätigkeit ausübt.
Anspruchsberechtigt sind Personen, die Kunst und Kultur schaffen, ausüben, vermitteln oder lehren. Grundsätzlich gilt der 13.03.2020 als Stichtag, an dem einen Versicherung bei der SVS vorgelegen haben sollte um einen Anspruch auf den Fonds zu bekommen. Weitere Kriterien sind, dass der Hauptwohnsitz in Österreich liegen muss und durch Corona eine wirtschaftliche Notlage vorliegt. Diese wirtschaftliche Notlage muss nicht nachgewiesen werden.
Maximal kann die Beihilfe 10.000 Euro betragen. ACHTUNG! Leistungen aus dem Härtefallfonds der WKO werden angerechnet!
Der Antrag kann direkt auf der Homepage der SVS ausgefüllt werden: https://www.svs.at/cdscontent/?contentid=10007.859358&portal=svsportal . Alternativ kann er auch in den SVS-Kundencentern und bei den Beratungstagen ausgefüllt und abgegeben werden. Die Überbrückungsfinanzierung wurde gerade auf noch unbestimmte Zeit verlängert und von 10 auf 20 Mio. Euro aufgestockt.
Lockdown-Bonus
Es gibt über die Überbrückungsfinanzierung nun auch einen Lockdown-Bonus in Höhe von 1.300 Euro. Dieser Bonus soll zusätzlich zu Härtefallfonds und SVS-Überbrückungsfinanzierung ausbezahlt werden.