Progressionsvorbehalt auch im Quellenstaat

Begriffserläuterungen und Änderungen

Progressionsvorbehalt

Der Progressionsvorbehalt ist ein Begriff aus dem Steuerrecht, der in der Praxis oft Fragen aufwirft, insbesondere im Kontext der internationalen Besteuerung und der Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Seine Relevanz ergibt sich insbesondere für unbeschränkt steuerpflichtige Personen, die Einkünfte aus dem Ausland beziehen. Die grundlegende Idee des Progressionsvorbehalts ist es, diese ausländischen Einkünfte, die in Österreich selbst möglicherweise steuerfrei sind, dennoch bei der Ermittlung des Steuersatzes für die übrigen, in Österreich zu versteuernden Einkünfte, zu berücksichtigen.

Änderung durch VwGH Entscheidung

Mit der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023 trat eine wichtige Änderung in Kraft: Der Progressionsvorbehalt ist nun auch dann vorzunehmen, wenn im anzuwendenden DBA dieser nicht explizit eingeräumt wird. Dies gilt sogar, wenn Österreich der abkommensrechtliche Quellenstaat ist. Diese Anpassung basiert auf einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 7. September 2022 (Ra 2021/13/0067), das die Rechtslage klarstellt. Es bedeutet in der Praxis, dass nun für unbeschränkt Steuerpflichtige, die die Option zur unbeschränkten Steuerpflicht ausüben, eine neue steuerliche Betrachtung erfolgt​​.

Auswirkungen in der Praxis

Was bedeutet dies für Steuerpflichtige? Zunächst ist es wichtig, die Begriffe zu klären. Der Progressionsvorbehalt sorgt dafür, dass zwar nicht in Österreich besteuerte Einkünfte dennoch den Steuersatz für die in Österreich zu versteuernden Einkünfte erhöhen können. Die Änderung zielt darauf ab, eine gerechtere Besteuerung sicherzustellen, indem die weltweiten Einkünfte einer Person bei der Bestimmung ihres Steuersatzes berücksichtigt werden.

Für die Praxis bedeutet dies, dass bei der Steuerplanung noch sorgfältiger darauf geachtet werden muss, welche Einkünfte im Ausland erzielt werden und wie diese im Rahmen der österreichischen Steuererklärung behandelt werden müssen. Insbesondere bei der Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen muss nun geprüft werden, ob und inwiefern der Progressionsvorbehalt Anwendung findet, selbst wenn das Abkommen selbst keine explizite Regelung dazu enthält.

Fazit

Zusammenfassend stellt die Anpassung der Rechtsgrundlage für den Progressionsvorbehalt eine signifikante Änderung dar, die für alle Steuerpflichtigen mit internationalen Sachverhalten relevant ist. Sie erfordert eine detaillierte Betrachtung der individuellen Situation und möglicherweise eine Anpassung der bisherigen Steuerstrategien.  Sollen Sie ebenso Einkünfte aus unterschiedlichen Ländern erzielen, beraten wir Sie gerne.