Nova Neuerungen 2025

Überblick

NoVA-Neuerungen ab 2025: Was sich für Unternehmen und Fahrzeughalter ändert

Mit 1. Juli 2025 traten wichtige Änderungen bei der Normverbrauchsabgabe (NoVA) in Kraft. Besonders betroffen sind Fahrzeuge der Klasse N1 (leichte Nutzfahrzeuge wie Kastenwagen, Pick-ups und Pritschenwagen). Ziel der Reform ist eine klarere Abgrenzung zwischen Fahrzeugen zur Personen- und Güterbeförderung und damit eine fairere Besteuerung.

NoVA – kurz erklärt

Die NoVA ist eine einmalige Steuer, die bei der erstmaligen Zulassung eines Fahrzeuges in Österreich anfällt. Sie betrifft sowohl Neuwagenverkäufe als auch Importe aus dem Ausland. Zudem kann sie bei bestimmten Nutzungsänderungen (z. B. Umbau, Umtypisierung) oder bei der Überführung vom Umlauf- in das Anlagevermögen fällig werden.

Änderungen ab 1. Juli 2025

1. Neue Regelung für N1-Fahrzeuge (leichte Nutzfahrzeuge)
Ab 1. Juli 2025 gilt Folgendes:

Fahrzeuge mit bis zu drei Sitzplätzen sind künftig immer von der NoVA befreit.

Fahrzeuge mit mehr als drei Sitzplätzen unterliegen grundsätzlich der NoVA – es sei denn, die Bauart zeigt eindeutig, dass die Güterbeförderung im Vordergrund steht.

Dabei gelten je nach Fahrzeugtyp unterschiedliche Kriterien:

Kastenwagen:
– NoVA-befreit, wenn Seitenscheiben verblecht sind,
– eine klimadichte Trennwand zum Laderaum besteht und
– im Laderaum ein Würfel mit einer Kantenlänge von 1 m Platz findet.

Pritschenwagen:
– NoVA-befreit, wenn die Ladefläche seitlich kippbar ist.

Pick-ups:
– Befreit, wenn die Ladefläche mehr als 50 % des Radstandes ausmacht und das Fahrzeug eine einfache Ausstattung besitzt.
– Als „nicht einfache Ausstattung“ gelten etwa permanenter Allradantrieb, Leichtmetallräder, Panoramadach, getönte Scheiben ab B-Säule oder luxuriöse Innenausstattung.

Für alle anderen Fälle gilt: Wird vermutet, dass das Fahrzeug eher der Personenbeförderung dient, erfolgt die Besteuerung nach dem M1-Schema (PKW-Berechnung).

Übergangsregelung

Für Fahrzeuge, bei denen der Kaufvertrag vor dem 1. Juli 2025 abgeschlossen und die Auslieferung bis 31. Dezember 2025 erfolgt, kann noch die alte Rechtslage angewendet werden.

Weitere wichtige Punkte

Unverändert bleiben die Befreiungen für:
– emissionsfreie Fahrzeuge,
– Vorführ- und Tageszulassungen,
– Menschen mit Behinderung,
– Entwicklungs- und Erprobungsfahrzeuge.

Auch die Möglichkeit der NoVA-Vergütung bleibt bestehen, z. B. beim Export oder bei Folgerechtsgeschäften (unter bestimmten Bedingungen 16,67 % Vergütung).

Fazit

Die NoVA-Neuerungen ab Juli 2025 bringen mehr Klarheit, aber auch neue Prüfpflichten – insbesondere für Unternehmer, Händler und Leasinggesellschaften. Eine genaue Einordnung jedes Fahrzeugs ist entscheidend, um unerwartete Steuerfolgen oder Nachzahlungen zu vermeiden.

Unser Tipp: Prüfen Sie rechtzeitig vor dem Stichtag 1. Juli 2025, ob Ihre geplanten Fahrzeuganschaffungen oder Umrüstungen von der neuen Regelung betroffen sind.
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