Beitragsfreiheit von Ausschüttungen nach Ende der Geschäftsführertätigkeit
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Entscheidung vom 30. Juni 2025 (Ra 2022/08/0133) eine richtungsweisende Klarstellung zur GSVG-Beitragspflicht von Ausschüttungen an ehemalige geschäftsführende Gesellschafter getroffen. Diese Entscheidung bringt Erleichterung für viele Unternehmerinnen und Unternehmer, die nach Beendigung ihrer Geschäftsführertätigkeit noch Gewinnausschüttungen aus früheren Jahren erhalten.
Ausgangspunkt des Verfahrens
Ein ehemaliger Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH hatte von seiner Gesellschaft auch nach seiner Abberufung als Geschäftsführer Ausschüttungen erhalten. Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) sah diese Ausschüttungen als beitragspflichtig nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) an – obwohl der Betroffene zum Zeitpunkt der Auszahlung keine Geschäftsführertätigkeit mehr ausübte. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diese Sichtweise zunächst.
Klare Abgrenzung durch den Verwaltungsgerichtshof
Der VwGH stellte nun klar:
Ausschüttungen, die nach Beendigung der Geschäftsführertätigkeit erfolgen, unterliegen nicht mehr der GSVG-Beitragspflicht, wenn sie nicht aus einer im betreffenden Jahr die Pflichtversicherung begründenden Tätigkeit stammen.
Konkret bedeutet das:
Für eine GSVG-Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG ist das Zusammentreffen von Gesellschafterstellung und Geschäftsführerfunktion erforderlich.
Endet die Geschäftsführertätigkeit, entfällt damit auch die beitragspflichtige Erwerbstätigkeit.
Später erfolgende Ausschüttungen aus dieser „alten“ Gesellschaft gelten nicht mehr als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Tätigkeit – selbst wenn die Person zu diesem Zeitpunkt in einer anderen GmbH als Geschäftsführer tätig ist.
Nur Ausschüttungen, die zeitlich und wirtschaftlich noch mit der aktiven Geschäftsführertätigkeit zusammenhängen, können der Beitragsgrundlage zugerechnet werden. Im konkreten Fall blieb daher nur die im Jahr 2018 zugeflossene Ausschüttung beitragspflichtig, nicht jedoch jene aus dem Jahr 2019.
Bedeutung für die Praxis
Mit dieser Entscheidung schafft der VwGH Rechtssicherheit für ehemalige Geschäftsführer:
Nachträgliche Gewinnausschüttungen aus früheren Gesellschaften lösen keine Sozialversicherungsbeiträge mehr aus, sofern die Geschäftsführungsfunktion bereits beendet ist.
Eine Aliquotierung der Ausschüttungen auf frühere Versicherungszeiträume ist nicht erforderlich.
Entscheidend ist allein, ob die Einkünfte aus einer im jeweiligen Kalenderjahr beitragspflichtigen Tätigkeit stammen.
Conclusio
Die Entscheidung stärkt die Position von Unternehmerinnen und Unternehmern, die ihre Gesellschaftsanteile behalten oder Gewinne erst später ausschütten. Für die Gestaltung von Nachfolge- und Ausschüttungsmodellen lohnt sich nun eine genaue sozialversicherungsrechtliche und steuerliche Planung, um Beiträge zu optimieren und Doppelbelastungen zu vermeiden.
Bei Fragen zur GSVG-Beitragsfreiheit von Gewinnausschüttungen, zur Abgrenzung zwischen selbständiger und gewerblicher Tätigkeit oder zur optimalen Gestaltung von Geschäftsführerbezügen, beraten wir Sie gerne individuell.