Entnahme von Gebäuden und Baurechten zu Buchwerten

Erfreuliche Änderungen in der Gesetzgebung

Die Entnahme von Gebäuden aus dem Betriebsvermögen kann nun aufgrund des Abgabenänderungsgesetzes (AbgÄG) 2023 zum Buchwert – und damit einkommensteuerneutral – erfolgen. Bisher mussten Entnahmen von Wirtschaftsgütern, einschließlich Gebäuden, aus dem Betriebsvermögen mit dem Teilwert bewertet werden, was zu erheblichen ertragsteuerlichen Belastungen durch die Aufdeckung stiller Reserven führte. Die Immobilienertragsteuer betrug dabei 30% der stillen Reserven. Durch die neue Regelung können Gebäude zukünftig zu Buchwerten in das Privatvermögen überführt werden, ähnlich wie bei der Entnahme von Grund und Boden. Dies erleichtert Betriebsveräußerungen, -übergaben und Umgründungen erheblich.

Im Detail

Die Änderungen sind am 1. Juli 2023 in Kraft getreten und haben weitreichende Auswirkungen auf die Praxis. Sie ermöglichen eine unkompliziertere Überführung von Grundstücken ins Privatvermögen im Rahmen von (Teil-)Betriebsveräußerungen, Umgründungen oder Rechtsformwechseln bei liegenschaftsbesitzenden Unternehmen. Die Besteuerung der stillen Reserven eines Gebäudes erfolgt erst im Rahmen einer späteren Veräußerung aus dem Privatvermögen. Dadurch wird auch die außerbetriebliche Nutzung von leerstehenden Betriebsgebäuden für die private Vermietung von Wohnraum steuerlich erleichtert.

Die Erweiterung der steuerneutralen Entnahme gilt nicht nur für Gebäude, sondern auch für Gebäude auf fremdem Grund und Boden sowie grundstücksgleiche Rechte wie Baurechte. Diese Verbesserung zielt darauf ab, die Nutzung ehemals betrieblich genutzter Immobilien für private Zwecke zu fördern. Insbesondere in der Land- und Forstwirtschaft betrifft dies beispielsweise Vierkanthöfe, kann aber auch auf andere Immobilien angewendet werden.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, im Falle einer Betriebsaufgabe nach dem 30. Juni 2023 auf Antrag, anstelle des Buchwerts, den gemeinen Wert für Gebäudeteile anzusetzen. Dies ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich, wie z.B. bei einer Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe aufgrund des Todes des Steuerpflichtigen, aufgrund von körperlicher oder geistiger Behinderung oder wenn der Steuerpflichtige das 60. Lebensjahr vollendet und seine Erwerbstätigkeit einstellt.

Mehr zu diesem Thema finden Sie in einem früherer Artikel von uns mehr Informationen: Steuerliche Begünstigung des Wohngebäudes bei Betriebsaufgabe.