Fremdüblichkeit im Steuerrecht

Der Begriff Fremdüblichkeit bzw. die fremdübliche Betrachtung, spielt in vielen steuerlichen Bereichen eine große Rolle. 

Was bedeutet Fremdüblichkeit?

Prinzipiell wird darunter verstanden, dass ein unternehmerisches Geschäft, um als solches anerkannt zu werden, auch unternehmerisch gestaltet sein muss.  Dabei darf es keinen Unterschied machen, ob die Person, mit der ein Geschäft abgeschlossen wird, eine Person aus dem nahen Angehörigenkreis, ein Bekannter oder eine unbekannte dritte Person ist.

In der Einkommenssteuer zeigt sich das besonders bei nachfolgenden Fallkonstellationen:

  1. Einlagen- und Entnahmen aus dem Betriebsvermögen sind zu bewerten und je nach Einlage- oder Entnahmesachverhalt zu besteuern. Beispielsweise wäre eine Entnahme eines Gegenstandes, welcher zuvor vom Unternehmen angeschafft wurde und dadurch auch mittels der unternehmerischen Einnahmen bezahlt und die Kosten dementsprechend zur Gewinnreduktion abgeschrieben wurden, ohne eine Bewertung zum Entnahmestichtag nicht fremdüblichen.
  2. Generell dürfen keine Ausgaben als Betriebsausgaben deklariert werden, die zweifelsfrei in den Privatbereich gehören. Ein privates Essen mit Freunden kann etwa nicht als Aufwand im Betrieb angesetzt werden. Die Bezahlung einer privaten Strafe aufgrund von Schnellfahrens kann ebenfalls nicht im Betrieb abgeschrieben werden, auch nicht wenn es die Fahrt zu oder von einem Kunden war.

Noch offensichtlicher wird die Relevanz der Fremdüblichkeit im Bereich der Gesellschaften (OG, KG, GmbH, AG). Hier wäre es nicht fremdüblich, wenn ein Gesellschafter seine eigenen Waren an die Gesellschaft unter Wert verkauft. Auch kann der Gesellschafter die Waren der Gesellschaft nicht einfach zum Selbstkostenpreis entnehmen kann, ohne die steuerlichen Konsequenzen zu beachten.

Im Bereich der Kapitalgesellschaften wird die Thematik noch brisanter, da hier der Gläubigerschutz eine große Rolle spielt. Das heißt, dass eine verdeckte Ausschüttung an einen Gesellschafter gleichzeitig zu einer Schmälerung des zur Verfügung stehenden Vermögens für die Gläubiger führt. Dies kann in letzter Konsequenz auch strafrechtliche Folgen nach sich ziehen.

Zudem erleben wir in der Praxis auch häufig, dass die Fremdüblichkeit bei Mietverträgen, Kreditverträgen und Dienstverträgen außer Acht gelassen wird.

Wir informieren Sie im Rahmen unserer fachlichen Beratung gerne im Detail über diese Themen und beurteilen im Zuge der Erstellung der Buchhaltung oder des Jahresabschlusses laufend, dass alle Sachverhalte dem Fremdüblichkeitskriterium standhalten können und sichern so die Einhaltung aller steuerrechtlichen- und strafrechtlichen Bestimmungen.