Spenden und deren Absetzbarkeit – Anlassfall Ukrainekrieg
Gerade in Anbetracht der aktuellen humanitären Krise durch den russischen Angriffskrieg stellt sich erneut die Frage nach der Absetzbarkeit von Spenden.
Spenden mit Werbewirksamkeit
Im Zuge der Hochwasserkatastrophe 2002 wurde ein abzugsfähiger Spendentatbestand im EStG eingeführt, der bestimmt, dass Geld- oder Sachaufwände im Zusammenhang mit einer Katastrophe abzugsfähig sind, sofern ein Werbeeffekt eintritt. Die zuerst auf Hochwasser‑, Erdrutsch- Vermurung und Lawinenschäden begrenzte Katastrophenabzugsfähigkeit wurde durch die Richtlinien der Finanz mittlerweile um einiges erweitert. Nun finden sich in diesem Zusammenhang auch Katastrophen wie Sturmschäden, Erdbeben, Terroranschlag, Seuchen, Kriege oder Flüchtlingswellen. Dabei spielt es keine Rolle, ob sich diese Ereignisse im In- oder Ausland zutragen.
Der Spendenabzug ist betraglich nicht begrenzt oder von der Erzielung von Vorjahresgewinnen abhängig. Durch die Spende kann auch ein Verlust entstehen, der vortragsfähig ist. Die einzig vorgeschriebene Voraussetzung der Werbewirksamkeit ist relativ leicht nachzuweisen. So wird es bereits als werbewirksam angesehen, wenn auf der Homepage, durch Auflage im Geschäft, Aufkleber am Auto oder Berichterstattung an Kunden und Klienten auf die Spende hingewiesen wird. Auch in digitaler Form auf Twitter, Instagram etc. ist die Darstellung möglich.
Sachspenden werden mit dem Marktwert bewertet, unentgeltliche Nutzungsmöglichkeiten wie zB. die Zurverfügungstellung von Transportmitteln oder Freistellung von Mitarbeitern zur Mithilfe, sind mit den tatsächlich anfallenden Aufwendungen zu bewerten.
Spende an begünstigte Organisationen
Unabhängig von der Werbewirksamkeit ist eine Spende an eine begünstigte Organisation abzugsfähig. Als begünstigte Organisationen sind jene anzusehen, die entweder im Gesetz aufgeführt werden oder lt. BMF als begünstigt anzusehen sind (https://service.bmf.gv.at/service/allg/spenden/show_mast.asp). Direkt im Gesetz aufgeführt sind zB. Universitäten, die österr. Nationalbibliothek, Museen von Körperschaften öffentlichen Rechts oder freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände.
Die Spende an begünstigte Organisationen ist jedoch betraglich wie folgt begrenzt:
- Bei Betriebsausgaben sind höchstens 10% des steuerlichen Gewinns vor Berücksichtigung der Zuwendungen gem. § 4b und 4c EStG und des Gewinnfreibetrags möglich
- Bei Sonderausgaben (im Privatbereich) sind 10% des Gesamtbetrags der Einkünfte absetzbar. Zu den 10% bei den Sonderausgaben werden jedoch bereits berücksichtigte Spenden als Betriebsausgaben angerechnet.
Spenden im Privatbereich
Wie bereits erwähnt sind Spenden im Privatbereich nur als Sonderausgabe abzugsfähig. Zudem müssen sie zwingend in Geldform (keine Sachspenden) erfolgen und elektronisch vom begünstigen Verein gemeldet werden.