Unterschiede zwischen Sach- und Geldleistungsberechtigten in der SVS

Bei der selbständigen Krankenversicherung, gibt es zwei Optionen des Leistungsanspruches. Zum einen gibt es die Option für Sachleistungsberechtige und die Option für Geldleistungsberechtigte.

Was bei den Optionen zu beachten ist

Der Unterschied zwischen den beiden Optionen liegt darin, dass sie sich vom Anspruch auf Leistungen unterscheiden. Die Einstufung, ob Sie Sach- oder Geldleistungsberechtigter sind, hängt von der Höhe Ihrer versicherungspflichtigen Einkünfte des drittvorangegangenen Jahres (inkl. der vorgeschriebenen Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge) ab.

Liegen die versicherungspflichtigen Einkünfte in Summe unter der Sachleistungsgrenze von 77.699,99 Euro (im Jahr 2021) sind Sie sachleistungsberechtigt. Liegen die Einkünfte darüber, sind Sie geldleistungsberechtigt. Das bedeutet, dass Versicherte in den ersten drei Jahren ihrer Berufsausübung und solche mit herabgesetzter vorläufiger Beitragsgrundlage grundsätzlich immer sachleistungsberechtigt sind, da sie die Grenze nicht überschreiten bzw. überschreiten können. Grundsätzlich sachleistungsberechtigt sind auch Versicherte die einen mehrfachen Krankenversicherungsschutz aufweisen (Mehrfachversicherte).

Bei den Leistungsansprüchen unterscheiden sich die beiden Optionen folgendermaßen:

Ärztliche Hilfe:

Bei Sachleistungsberechtigung werden die Behandlungen direkt über die e-card verrechnet. Der Selbstbehalt beträgt 20 % des Vertragshonorars. Behandlungen als Privatpatient müssen selbst bezahlt werden, es steht lediglich eine Vergütung in Höhe der Vertragshonorarkosten für dieselbe Behandlung, abzüglich des 20%-igen Selbstbehalt zu.

Bei Geldleistungsberechtigung können die Behandlungen bei Ärzten nur als Privatpatient in Anspruch genommen werden. Die Vergütung richtet sich hier nach dem satzungsmäßigen Tarif. In der Regel ist diese Vergütung 25 % höher als die Kostenerstattung für Sachleistungsberechtige. Maximal können bis zu 80 % ersetzt werden. Hier muss jedoch erwähnt werden, dass auch das Honorar bei Privatpatienten höher liegt. 

Medikamente:

Sachleistungsberechtige können ihre Medikamente mit einem Kassenrezept gegen eine Rezeptgebühr beziehen. Teilweise besteht hier Bewilligungspflicht

Geldleistungsberechtigte beziehen die Medikamente mit Privatrezept, dabei werden 80 % des Preises, abzüglich der Rezeptgebühr vergütet. Es besteht keine Bewilligungspflicht.

Spital:

Sachleistungsberechtigte bekommen eine kostenlose Behandlung ohne Selbstbehalt in der allgemeinen Gebührenklasse. Wird eine Sonderklasse gewählt werden die Mehrkosten nicht ersetzt.

Geldleistungsberechtigte erhalten eine kostenlose Behandlung ohne Selbstbehalt in der allgemeinen Gebührenklasse. Wird eine Sonderklasse gewählt, werden die Mehrkosten nach Tarif (maximal 80 % der Kosten) ersetzt.

Beginn und Ende der Option:

Die Optionen beginnen grundsätzlich mit dem nächsten Monatsersten, nachdem ein Antrag bei der SVS eingelangt ist. Es ist aber auch möglich, die Optionen gleichzeitig mit dem Beginn einer Pflichtkrankenversicherung beginnen zu lassen.

Bei Wegfall der Geldleistungsberechtigung aufgrund einer Herabsetzung der vorläufigen Versicherungsbeiträge, beginnt die Option auf Sachleistung nur dann, wenn der entsprechende Antrag innerhalb von 4 Wochen nach Herabsetzung bei der SVS einlangt.

Die Optionen enden entweder mit dem Wegfall der Voraussetzungen (zB. Pflichtversicherung), oder durch Austritt, oder durch Ausschluss, wenn die Beiträge zur Option für mehr als 3 aufeinanderfolgende Monate ganz oder teilweise ausfallen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Geldleistungsberechtige grundsätzlich als Privatpatienten auftreten und im Nachhinein erst die Kosten erstattet bekommen. Dafür haben Geldleistungsberechtigte einen teilweisen Kostenersatz in einer Sonderklasse bei Spitalsaufenthalt, für Sachleistungsberechtigte gibt es so einen Kostenersatz nicht.

Sachleistungsberechtigte erhalten die meisten Leistungen als Sachleistung sofort und müssen dafür keine Auslagen vor Ort tätigen.