Teuerungsabsetzbetrag und Inflationsanpassung diverser Absetzbeträge

Einmaliger Teuerungsabsetzbetrag für Geringverdiener

In 2022 steht Geringverdienern Absetzbetrag in Höhe von 500 € zu, sofern ein Anspruch auf einen Verkehrs- oder Pensionistenabsetzbetrag besteht und keine außerordentlichen Einmalzahlung zur Teuerungsabgeltung vergütet wurde.

Der Teuerungsabsetzbetrag ist in der Einkommensteuererklärung zu berücksichtigen. Geringverdiener bis zu einem Jahreseinkommen von € 16.000 erhalten beispielsweise im Jahr 2022 den vollen Verkehrsabsetzbetrag inklusive Zuschlag und einen Teuerungsabsetzbetrag in Höhe von insgesamt € 1.550,00.

 

Rückerstattung von SV-Beiträgen

Die negative Einkommensteuer wurde für das Veranlagungsjahr 2022 auf 1.550 € erhöht. Ohne diese Anpassung würde sich der Teuerungsabsetzbetrag bei geringfügig Beschäftigten nicht auswirken. 

Erhöhung Pendlerpauschale für Mai 2022 bis Juni 2023

Die kleine Pendlerpauschale wird von Mai 2022 bis Juni 2023 um folgende Beträge erhöht:

Entfernung mehr als 10 Tage / Monat 8-10 Tage / Monat 4-7 Tage / Monat
bei mehr als 20 km - 40 km
 
 29,00 € / Monat 19,33 € / Monat 9,67 € / Monat
bei mehr als 40 km 
bis 60 km 
 
 56,50 € / Monat 37,67€ / Monat 18,83€ / Monat
bei mehr als 60 km 84,00 € / Monat 56,00€ / Monat 28,00€ / Monat

 

Die große Pendlerpauschale wird von Mai 2022 bis Juni 2023 um folgende Pauschalbeträge erhöht:

Entfernung mehr als 10 Tage / Monat 8-10 Tage / Monat 4-7 Tage / Monat
bei mind. 2 km bis 20 km
 
 15,50 € / Monat 10,33 € / Monat 5,17 € / Monat
bei mehr als 20 km bis 40 km
 
 61,50 € / Monat 41,00 € / Monat 20,50 € / Monat
bei mehr als 40 km bis 60 km 
 
 107,00 € / Monat 71,33 € / Monat 35,67 €/ Monat
bei mehr als 60 km 153,00 € / Monat 102,00 € / Monat 51,00 € / Monat

 

In diesem Zeitraum steht auch ein erhöhter Pendlereuro in Höhe von € 2,50 pro Kilometer einfache Fahrtstrecke, statt € 2,00, zu.

Die Negativsteuer für die Pendlerpauschale wird im Jahr 2022 um € 60,00, im Jahr 2023 um € 40,00 erhöht.

 

Vorgezogene Erhöhung des Familienbonus-Plus

Mit dem Teuerungs-Entlastungspaket wurde die im Rahmen der Ökosozialen Steuerreform beschlossene Erhöhung des Familienbonus-Plus vorgezogen. Es erfolgte rückwirkend ab 1.1.2022 eine Erhöhung auf 2.000,16 € (bisher 1.500 € für Kinder <18 Jahre) bzw. auf 650,16 € (bisher 500,15 € für Kinder >18 Jahre). 

Einmalige Erhöhung des Kindermehrbetrages

Mit dem Ökosozialen Steuerreformgesetz wurde eine gestaffelte Erhöhung des Kindermehrbetrages beschlossen. Mit dem Entlastungspaket wurde an Stelle der gestaffelten Erhöhung, eine einmalige Erhöhung auf 550 € beschlossen, die bereits ab der Veranlagung 2022 Anwendung findet.

Absetzbeträge

Folgende Absetzbeträge werden nun an die bestehende Inflation angepasst: 

· Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag

· Unterhaltsabsetzbetrag

· alle Verkehrsabsetzbeträge

· Pensionistenabsetzbeträge

· die Erstattung des Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrages, die SV-Rückerstattung und der SV-Bonus

· Partnereinkommen beim Alleinverdiener Absetzbetrag oder beim erhöhten Pensionistenabsetzbetrag

· Einkommens- und Einschleifgrenzen beim erhöhten Pensionistenabsetzbetrag

 

Die jährliche Inflationsanpassung der Absetzbeträge und der damit in Zusammenhang stehenden sonstigen Beträge beträgt ab 2024 zwei Drittel der Inflationsrate.